Jobcenter weigert sich volles Bürgergeld für ein Kind zu zahlen

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Das Bundessozialgericht befasste sich mit einem minderjährigen Kind, dessen Eltern gemeinsam das Sorgerecht ausüben und getrennt leben (B 7 AS 13/22). Die Frage war, ob dem Kind volle Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) zustehen – oder nicht. Das BSG wies die Entscheidung an das LSG zurück, stellte allerdings Grundsätzliches klar.

Jobcenter zahlte nur anteiliges Bürgergeld

Die Mutter bezog im strittigen Zeitraum Bürgergeld. Das Jobcenter bewilligte Leistungen nur für die Tage, in denen sich das Kind bei der Mutter aufhielt – nicht aber für die Zeit beim getrennt von der Mutter lebenden Vater.

Zuerst sprach ein Sozialgericht volle Leistungen zu, das Landessozialgericht entschied hingegen im Sinne des Jobcenters.

Zu welchem Schluss kam das Bundessozialgericht?

Das Bundessozialgericht wies den Fall zur Entscheidung an das Landessozialgericht zurück. Es stellte grundsätzlich klar: Die Hilfebedürftige (das minderjährige Kind) ist als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit der leistungsberechtigten Mutter selbst leistungsberechtigt.

Wesentliche Angaben fehlen

Das Bundessozialgericht erklärte allerdings, die Höhe der Leistungen der Betroffenen nicht bestimmen zu können. Als Grund wurde genannt, dass Angaben fehlten.

So sei keine Information vorhanden, wie die Elternteile die Betreuung des Kindes organisierten. Handelte es sich um ein paritätisches Modell, das auf Wechselseitigkeit basierte? In diesem teilen die Elternteile ungefähr hälftig die Betreuungs- und Erziehungszeit. Oder erfolgte die Betreuung vor allem durch die Mutter?

Was haben Sozialleistungen mit dem Betreuungsmodell zu tun?

Dies festzustellen sei notwendig, da die Höhe der Ansprüche auch vom Umfang der Ansprüche der Mutter abhänge. Diese Ansprüche stellten sich aber, abhängig vom Betreuungsmodell, unterschiedlich dar. Wäre die Mutter nämlich alleinerziehend, dann hätte sie einen Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende.

Bezog der Vater ebenfalls Bürgergeld?

Auch sei unbekannt, ob der Vater während der entsprechenden Zeit selbst einen Anspruch auf Bürgergeld hatte. Wenn nicht, dann wäre das Kind in diesem Fall kein Mitglied von zwei Bedarfsgemeinschaften. Somit gebe keine gesetzliche Grundlage, pauschalierte Regelbedarfe aufzuteilen.

Was können Betroffene aus dem Urteil lernen?

Unabhängig davon, wie dieser spezielle Fall am Ende entschieden wird, stellte das Bundessozialgericht Punkte klar, die für Betroffene einen Leitfaden bieten. Erstens ist für die Frage nach dem Bürgergeld für Kinder wichtig, ob nur ein Elternteil dieses bekommt oder ob beide Elternteile Leistungen beziehen.

Zweitens ist von Bedeutung, wie getrennt lebende Eltern die Erziehung und Betreuung des Kindes organisieren. Liegt ein Wechselmodell vor, in dem beide Elternteile die Zeit mit dem Kind jeweils hälftig aufteilen? Oder betreut ein Elternteil das Kind hauptsächlich? Ansprüche auf Bürgergeld richten sich auch nach dieser Organisation der Betreuung und Erziehung.

Wer ist berechtigt, Leistungen zu erhalten?

Entscheidend für Kürzungen von Leistungen ist darüber hinaus, wer von den Elternteilen Leistungen erhält. Wenn beide Elternteile Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) beziehen, gehören Kinder zwei Bedarfsgemeinschaften an.

Die Bürgergeld-Regelleistungen und der Mehrbedarf für die Kinder sind dann aufzuteilen. Bezieht indessen nur ein Elternteil Leistungen nach dem SGB II, dann gibt es keine gesetzliche Grundlage, um pauschalierten Regelbedarf zu teilen.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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