Hartz IV-Mehrbedarf für Alleinerziehende

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ALG II Mehrbedarf für Alleinerziehende

Mit dem Hartz IV-Regelsatz sollen alle Kosten gedeckt werden, die im Rahmen des täglichen Bedarfs anfallen. In bestimmten Lebenssituationen entstehen jedoch unvermeidbare, höhere Ausgaben beispielsweise für alleinerziehende Elternteile, die sich allein um die Pflege, Erziehung und Versorgung eines oder mehrerer Kinder kümmern. Betroffene können den sogenannten Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II beantragen, dessen Höhe sich nach der Anzahl der zu versorgenden Kinder und deren Alter richtet.

Voraussetzungen

Alleinerziehende, die alleine die Versorgung und Erziehung ihre Kinder oder Pflegekinder übernehmen, können zusätzlich zum Hartz IV-Regelsatz den Mehrbedarf für Alleinerziehende erhalten. Diese Leistung muss beim Jobcenter gesondert beantragt werden und wird gewährt, wenn der oder die Alleinerziehende bestimmte Voraussetzungen erfüllt. So muss gewährleistet sein, dass der oder die Alleinerziehende mit dem minderjährigen Kind zusammenlebt. Die Versorgung, Pflege und Erziehung des Kindes muss ebenfalls allein durch diesen Elternteil erfolgen.

Alleinerziehend bedeutet in diesem Fall jedoch nicht, dass keine Hilfe von Verwandten, Freunden oder (bezahlten) Babysittern in Anspruch genommen werden darf, sofern diese geringfügig ist. In einem Urteil (Aktenzeichen: B 4 AS 167/11 R) stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass ein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende auch dann besteht, wenn der oder die Alleinerziehende mit Eltern oder Geschwistern in einem Haushalt lebt. Das Gericht sah in der Möglichkeit, dass sich theoretisch auch andere Familienmitglieder um die Kinder kümmern können, keinen Verlust des Mehrbedarfsanspruchs. Entscheidend sei vielmehr, dass keine nachhaltige Unterstützung durch eine zweite Person vorhanden sei und somit ein Elternteil nicht in erheblichen Umfang bei der Pflege und Erziehung der Kinder unterstützt werde, urteilten die Richter.

Mehrbedarf für Alleinerziehende mit Pflegekindern

Für Pflegekinder können keine Leistungen nach SGB II erbracht werden, da sie bereits andere Sozialleistungen erhalten. Folglich gehören Pflegekinder auch nicht zur Bedarfsgemeinschaft wie im SGB II definiert. Dennoch spielt es beim Mehrbedarf für Alleinerziehende keine Rolle, ob es sich bei den zu versorgenden Minderjährigen um die eigenen Kinder oder Pflegekinder handelt, auch wenn für Letztere bereits Pflegegeld beansprucht wird. Ein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende besteht grundsätzlich in beiden Fällen.

Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende

Angaben des Deutschen Gewerkschaftsbundes zufolge beziehen etwa 41 Prozent der Alleinerziehenden Hartz IV-Leistungen. Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich nach der Anzahl der minderjährigen Kinder, ihrem Alter und der Höhe der Regelleistung des alleinerziehenden Elternteils. Alleinerziehende können mindestens 12 Prozent und maximal 60 Prozent des Regelbedarfs zusätzlich erhalten.

Ein alleinerziehender Elternteil, dessen Regelleistung 416 Euro pro Monat beträgt, würde mit einem Kind unter sieben Jahren einen Mehrbedarf in Höhe von 149,76 Euro erhalten. Unabhängig von der Anzahl der Kinder beträgt der Mehrbedarf nie mehr 60 Prozent des Regelsatzes. Derzeit können Alleinerziehende demnach maximal 249,60 Euro erhalten.

Mehrbedarf bei getrennt Lebenden oder Geschiedenen

Leistungsberechtigte Elternteile, die zwar getrennt von einander leben und/oder geschieden sind, sich aber dennoch zu unterschiedlichen Zeiten in einer Woche um die Erziehung der minderjährigen Kinder kümmern, teilen sich den Mehrbedarf zu je 50 Prozent. Das setzt aber auch voraus, dass beide Elternteile in (annähernd) gleichem Umfang die Versorgung der Kinder übernehmen. Leben die Kinder zum überwiegenden Teil bei einem Elternteil, so hat dieser alleine Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende. (ag)

Bild: Helene Souza / pixelio.de