Wer kann dieses Jahr (2025) in Rente gehen? Ab wann kann welche Rentenart bezogen werden kann? Welche versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein und wie wirken sich mögliche Abschläge auf die monatliche Rente aus? Das und noch mehr erfahrt ihr in diesem Beitrag.
Geburtstag am Anfang oder am Ende des Monats entscheidet über den Rentenbeginn
Grundsätzlich fließt die erste Rentenzahlung immer zum Ersten des Monats, der dem Erreichen des maßgeblichen Lebensalters folgt.
Ein Beispiel verdeutlicht das Prinzip: Wird die Altersrente für langjährig Versicherte – eine Variante mit möglichen Abschlägen – ab dem 63. Geburtstag gewährt, erhält eine am 15. Mai 1962 geborene Person ihre erste Zahlung zum 1. Juni 2025.
Fällt der Geburtstag auf den Monatsersten, verschiebt sich der rechtliche Beginn um einen Monat nach vorn, weil der Gesetzgeber die Vollendung des Lebensjahres bereits im Vormonat annimmt. Damit könnte jemand, der am 1. Mai 1962 geboren ist, die gleiche Rentenart schon zum 1. Mai 2025 beziehen.
Regelaltersrente: Der Klassiker ohne Abschläge
Die Regelaltersrente bleibt der einfachste Weg in die Rente.
Fünf Jahre Pflichtbeiträge genügen, Abschläge gibt es nicht. Wer zwischen dem 2. Dezember 1958 und dem 1. Oktober 1959 geboren wurde, wird 2025 automatisch rentenberechtigt.
Für den Jahrgang 1958 gilt unverändert ein reguläres Eintrittsalter von exakt 66 Jahren. Beschäftigte, die etwa am 20. Dezember 1958 ihren Geburtstag feiern, erreichen diese Schwelle im Dezember 2024; die erste Zahlung erfolgt folglich ab 1. Januar 2025.
Wer im Mai 1959 geboren ist – der 1. Mai ausgenommen – erhält seine Regelaltersrente ab 1. August 2025, denn für 1959er liegt die Grenze bereits bei 66 Jahren und zwei Monaten.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Ruhestand nach 45 Beitragsjahren
Die sogenannte „Rente mit 45 Versicherungsjahren“ bleibt für Beschäftigte mit lückenloser Erwerbsbiografie besonders attraktiv, weil sie ohne Kürzungen gezahlt wird – und das bis zu zwei Jahre früher als die Regelaltersrente.
2025 betrifft dies alle, die zwischen dem 2. August 1960 und dem 1. Juni 1961 geboren wurden. Für den Jahrgang 1960 liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und vier Monaten, sodass eine am 2. August 1960 geborene Person bereits ab 1. Januar 2025 versorgungsberechtigt ist.
Im Jahrgang 1961 erhöht sie sich auf 64 Jahre und sechs Monate; eine am 1. Juni 1961 geborene Versicherte startet somit am 1. Dezember 2025 in die abschlagsfreie Rente.
Tabelle: Wer kann in 2025 in Rente gehen?
Rentenart | Wer 2025 in Rente gehen kann |
Regelaltersrente | Versicherte mit mindestens fünf Beitragsjahren, die zwischen 2. Dezember 1958 und 1. Oktober 1959 geboren wurden (Jahrgang 1958: Eintrittsalter 66 Jahre; Jahrgang 1959: 66 Jahre + 2 Monate). |
Altersrente für besonders langjährig Versicherte | Versicherte mit 45 Beitragsjahren, geboren zwischen 2. August 1960 und 1. Juni 1961 (Eintrittsalter 64 Jahre + 4 Monate bzw. 64 Jahre + 6 Monate). |
Altersrente für langjährig Versicherte | Versicherte mit 35 Beitragsjahren, geboren zwischen 2. Dezember 1961 und 1. Dezember 1962; frühestmöglicher Eintritt mit 63 Jahren (dauerhafte Abschläge bis 13,2 %). |
Altersrente für schwerbehinderte Menschen | Schwerbehinderte (Grad ≥ 50) mit 35 Beitragsjahren, geboren zwischen 2. Februar 1963 und 31. Dezember 1963; frühester Eintritt mit 61 Jahren + 10 Monaten (Abschlag 10,8 % bei sofortigem Bezug). |
Altersrente für langjährig Versicherte: Flexibilität mit Preis
Wer mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen kann, darf weiterhin ab 63 Jahren in den Ruhestand gehen, muss allerdings lebenslange Abschläge hinnehmen. Im Jahr 2025 kommen die Geburtsjahrgänge vom 2. Dezember 1961 bis 1. Dezember 1962 neu hinzu.
Die Höhe des Abzugs bleibt vom Geburtsdatum abhängig. Für 1961 Geborene beträgt er bei einem Renteneintritt mit 63 Jahren 12,6 Prozent, für 1960 Geborene 13,2 Prozent. Jede spätere Inanspruchnahme reduziert das Minus um 0,3 Prozentpunkte pro Monat. Beschäftigte haben damit die Möglichkeit, mit dem exakten Renteneinstieg zu steuern, wie groß der dauerhafte Abschlag ausfällt.
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Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Frühestens mit 61 Jahren und 10 Monaten
Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 können ebenfalls früher in Rente gehen. Voraussetzung sind 35 Versicherungsjahre.
2025 können auch die Rentenversicherten mit Geburtstagen zwischen dem 2. Februar 1963 und dem 31. Dezember 1963 in Rente gehen, denn für den Jahrgang 1963 liegt die frühe Altersgrenze bei 61 Jahren und zehn Monaten.
Ab 1964 steigt sie auf 62 Jahre. Wählt man den frühestmöglichen Zeitpunkt, fällt ein Abschlag von 10,8 Prozent an; pro späterem Monat wird er um 0,3 Prozentpunkte entschärft.
Abschläge und ihre langfristigen Folgen
Rentenabschläge wirken dauerhaft. Wer sich daher für einen früheren Beginn entscheidet, sollte prüfen, ob die gekürzte Zahlung zusammen mit möglichem Betriebs- oder privatem Vorsorgekapital den Lebensunterhalt langfristig deckt.
Weil die Abschläge prozentual auf die spätere Rentenanpassung „vererbt“ werden, macht sich eine Reduktion von zum Beispiel 12 oder 13 Prozent auch bei jeder Rentenerhöhung bemerkbar. Eine sorgfältige Beratung ist deshalb unerlässlich.
Was noch zu beachten ist
Der Blick auf das erreichbare Lebensalter ist nur die erste Stufe. Welche Rentenart tatsächlich infrage kommt, hängt zusätzlich von Beitragszeiten, Anrechnungszeiten wie Kindererziehung oder Arbeitslosigkeit, dem Vorliegen einer Schwerbehinderung und gegebenenfalls von Erwerbsminderungszeiten ab.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt mit dem Rentenbeginnrechner ein kostenloses Online-Werkzeug bereit, das den genauen Monat des Anspruchsbeginns ermittelt.
Wer tiefergehende Fragen zur Rentenhöhe, zu Witwen- oder Witwerrenten oder zu Anrechnungsvorschriften hat, sollte einen Beratungstermin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren.
Fazit
Das Jahr 2025 bringt für mehrere Jahrgänge den lang ersehnten Übergang in den Ruhestand – teils abschlagsfrei, teils mit Kürzungen. Entscheidend sind das exakte Geburtsdatum, die Zahl der Beitragsjahre und mögliche persönliche Besonderheiten wie eine Schwerbehinderung.
Wer seinen Ruhestand plant, sollte frühzeitig klären, welche Rentenart die eigenen Bedürfnisse am besten erfüllt und wie stark eventuelle Abschläge die Versorgung beeinflussen.
Erst ein Mix aus gesetzlicher Rente, betrieblicher und privater Vorsorge sowie gegebenenfalls einem stufenweisen Berufsausstieg sorgt dafür, dass der Eintritt in den neuen Lebensabschnitt abgesichert gelingt.