Wenn Menschen nicht so leben wie die meisten, lehnt das Jobcenter Hartz IV Leistungen ab – Klage vor dem Sozialgericht hatte Erfolg
Es gibt Menschen, die leben nicht in einer Wohnung, sondern bevorzugen das Leben mal hier und mal dort. Das aber widersprach der Logik des Jobcenters, weshalb Hartz IV Leistungen einer jungen Frau abgelehnt wurden.
Antragstellerin machte genaue Angaben รผber ihre Lebenssituation
Die Betroffene machte bei Antragstellung genaue Angaben darรผber, wo sie wohnt bzw. wohnte. Wรคhrend der laufenden Bezuges machte die Klรคgerin also unterschiedliche Angaben zu ihrem aktuellen Wohnort. Denn eine eigene Wohnung hatte die Antragstellerin nicht.
Frau lebt im Bauwagen und verlangt keine Unterkunftskosten
Zeitweise lebte die junge Frau auf dem Grundstรผck ihrer Mutter mit ihrem Freund zusammen. Dabei wohnte sie mal im Haus der Mutter, mal in einem Transporter und auch in einem Bauwagen auf dem Gelรคnde der Mutter.
In dem Hartz IV Antrag machte die junge Frau deutlich, dass sie keinerlei Mietkosten tragen muss und auch diese nicht beantrage. Lediglich den Hartz IV-Regelbedarf wรผrde sie zum รberleben benรถtige.
Das Jobcenter lehnte allerdings den Antrag ab. Der Behรถrde seien die Angaben zu widersprรผchlich, obwohl keine Kosten der Unterkunft beantragt wurden.
Jobcenter glaubte unterschiedliche Angaben nicht
Vermutlich ging die Behรถrde davon aus, dass die unterschiedlichen Angaben nicht stimmen wรผrden und die Frau in einer Bedarfsgemeinschaft leben wรผrde. Zudem ging die Behรถrde davon aus, dass der Lebensunterhalt durch das Sammeln von Pfandflaschen gewรคhrleistet sei. Dass die Frau Flaschen sammelt, war auch unstrittig. Diese Angabe machte die Antragstellerin wahrheitsgemรคร bei Antragstellung.
Nach Ablehnung eines Widerspruchs zog die Betroffene vor Gericht. Das Sozialgericht Dรผsseldorf (AZ:ย S 37 AS 3080/19) sollte nun klรคren, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestรผnden.
Gericht sieht Hartz IV-Anspruch
Im Verlauf der Verhandlung wurde eine Beweisaufnahme durchgefรผhrt. Das Ergebnis zeigte, dass die Klรคgerin รผber keine nennenswerte Einkรผnfte und auch รผber kein Vermรถgen verfรผgt. Vor allem das Sammeln von Pfandflaschen brachte keine Einkรผnfte, um den Lebensunterhalt zu sichern. Diese waren so gering, dass sie noch nicht einmal anrechenbar gewesen wรคren. Das Jobcenter konnte demnach nicht nachweisen, dass eine regelhaftes Einkommen besteht. Lediglich das Kindergeld konnte angerechnet werden.
Das Sozialgericht stellte ebenfalls fest, dass die Klรคgerin Wohnungslos und damit bedรผrftig ist. Zwar lebe sie auf dem Grundstรผck in einem Bauwagen, eine Bedarfsgemeinschaft liege aber nicht vor. Somit scheidet auch das Einkommen der Mutter oder anderer Personen aus. Das Sozialgericht sah es demnach als erwiesen an, dass die Klรคgerin einen Anspruch auf Hartz IV hat, auch wenn die Frau unkonventionell in einem Bauchwagen lebt.