Jobcenter lehnte Hartz IV Anspruch wegen Wohnungslosigkeit ab

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Wenn Menschen nicht so leben wie die meisten, lehnt das Jobcenter Hartz IV Leistungen ab – Klage vor dem Sozialgericht hatte Erfolg

Es gibt Menschen, die leben nicht in einer Wohnung, sondern bevorzugen das Leben mal hier und mal dort. Das aber widersprach der Logik des Jobcenters, weshalb Hartz IV Leistungen einer jungen Frau abgelehnt wurden.

Frau ist traurig

Antragstellerin machte genaue Angaben über ihre Lebenssituation

Die Betroffene machte bei Antragstellung genaue Angaben darüber, wo sie wohnt bzw. wohnte. Während der laufenden Bezuges machte die Klägerin also unterschiedliche Angaben zu ihrem aktuellen Wohnort. Denn eine eigene Wohnung hatte die Antragstellerin nicht.

Frau lebt im Bauwagen und verlangt keine Unterkunftskosten

Zeitweise lebte die junge Frau auf dem Grundstück ihrer Mutter mit ihrem Freund zusammen. Dabei wohnte sie mal im Haus der Mutter, mal in einem Transporter und auch in einem Bauwagen auf dem Gelände der Mutter.

In dem Hartz IV Antrag machte die junge Frau deutlich, dass sie keinerlei Mietkosten tragen muss und auch diese nicht beantrage. Lediglich den Hartz IV-Regelbedarf würde sie zum Überleben benötige.

Das Jobcenter lehnte allerdings den Antrag ab. Der Behörde seien die Angaben zu widersprüchlich, obwohl keine Kosten der Unterkunft beantragt wurden.

Jobcenter glaubte unterschiedliche Angaben nicht

Vermutlich ging die Behörde davon aus, dass die unterschiedlichen Angaben nicht stimmen würden und die Frau in einer Bedarfsgemeinschaft leben würde. Zudem ging die Behörde davon aus, dass der Lebensunterhalt durch das Sammeln von Pfandflaschen gewährleistet sei. Dass die Frau Flaschen sammelt, war auch unstrittig. Diese Angabe machte die Antragstellerin wahrheitsgemäß bei Antragstellung.

Nach Ablehnung eines Widerspruchs zog die Betroffene vor Gericht. Das Sozialgericht Düsseldorf (AZ: S 37 AS 3080/19) sollte nun klären, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestünden.

Gericht sieht Hartz IV-Anspruch

Im Verlauf der Verhandlung wurde eine Beweisaufnahme durchgeführt. Das Ergebnis zeigte, dass die Klägerin über keine nennenswerte Einkünfte und auch über kein Vermögen verfügt. Vor allem das Sammeln von Pfandflaschen brachte keine Einkünfte, um den Lebensunterhalt zu sichern. Diese waren so gering, dass sie noch nicht einmal anrechenbar gewesen wären. Das Jobcenter konnte demnach nicht nachweisen, dass eine regelhaftes Einkommen besteht. Lediglich das Kindergeld konnte angerechnet werden.

Das Sozialgericht stellte ebenfalls fest, dass die Klägerin Wohnungslos und damit bedürftig ist. Zwar lebe sie auf dem Grundstück in einem Bauwagen, eine Bedarfsgemeinschaft liege aber nicht vor. Somit scheidet auch das Einkommen der Mutter oder anderer Personen aus. Das Sozialgericht sah es demnach als erwiesen an, dass die Klägerin einen Anspruch auf Hartz IV hat, auch wenn die Frau unkonventionell in einem Bauchwagen lebt.

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