Wer vorzeitig in Rente geht, muss mit massiven Kürzungen des Rentenanspruchs rechnen. Jobcenter versuchen regelmäßig ältere Hartz IV Bezieher in den Rentenbezug zu drücken. Eine Klage dagegen vor dem Hessichen Landessozialgericht scheiterte. Auch wenn die Abzüge bei über 10 Prozent lägen, führe dies nicht zu einer unzumutbaren Härte, so das Gericht.
Jobcenter forderte Hartz IV-Betroffenen auf, Frührente zu beantragen
Vorzeitig den Eintritt in die Altersrente zu beantragen, führt zu Abzügen der Rentenansprüche. Trotzdem können Jobcenter Menschen in Grundsicherung dazu auffordern, dies zu tun und auf Teile ihrer erarbeiteten Rente zu verzichten.
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Im verhandelten Fall forderte ein Jobcenter einen Hartz IV-Betroffenen dazu auf, eine vorgezogene Altersrente aus der Rentenversicherung zu beantragen, obwohl das zu einer Rentenminderung um 10,5 Prozent geführt hätte.
Der Betroffene legte Widerspruch ein und verwies auf die drohende Kürzung des Rentenanspruchs und die Tatsache, dass er auch nach dem verfrühten Renteneintritt auf Sozialleistungen angewiesen sein würde. Es kam zur Klage.
Keine unbillige Härte durch Frührente bei Leistungsbezug
Das Sozialgericht Darmstadt wies das Anliegen des Betroffenen ab, da nach § 12a Satz 1 SGB II Leistungsberechtigte dazu verpflichtet seien, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen, sofern dies zur Vermeidung, beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sei.
Ausnahme bilde hier § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II, der festschreibt, dass bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres keine Verpflichtung besteht, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
Eine unbillige Härte läge nicht vor, dies sei eventuell der Fall, falls der Bezug der regulären Rente zeitnah möglich wäre. Außerdem würde die Frührente 70 Prozent seines aktuellen Grundsicherungsbedarfs abdecken.
Folgend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
Das Hessische Landessozialgericht hat sich dieser Auslegung angeschlossen (L 6 AS 554/20 B ER). Zumindest sei, der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts folgend, eine unbillige Härte hier nicht gegeben, da der Betroffene auch bei vollem Rentenbezug voraussichtlich auf Sozialleistungen angewiesen wäre. Bild: bilderstoeckchen / AdobeStock
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