Das Bundessozialgericht (BSG) ein wegweisendes Urteil zur Berechnung der Witwenrente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung.
Die Klägerin, die eine höhere Witwenrente beantragte, scheiterte mit ihrem Anliegen vor dem höchsten deutschen Sozialgericht. Diese Entscheidung wirft wichtige Fragen zur Verteilung von Rentenansprüchen nach einer Scheidung und deren Auswirkungen auf die Witwen- oder Witwerrente auf.
Höhere Witwenrente abgelehnt – Aufteilung der Rentenansprüche nach Scheidung: Worüber wird gestritten?
Die Kernfrage des Verfahrens war, ob die Witwenrente der Klägerin ohne den Abzug, der durch den Versorgungsausgleich nach der ersten Scheidung ihres verstorbenen Ehemanns entstanden war, berechnet werden sollte.
Die Klägerin argumentierte, dass sie durch diese Kürzung ungerecht benachteiligt sei und berief sich auf den Gleichheitsgrundsatz sowie auf das Vertrauen in die Rentenzusagen.
Ihr verstorbener Ehemann war zuvor schon einmal verheiratet gewesen und hatte im Rahmen der Scheidung Rentenansprüche an seine Ex-Frau abtreten müssen. Nach dem Tod der Ex-Frau wurde diese Kürzung zwar für den Ehemann der Klägerin aufgehoben, aber sie hatte dennoch Auswirkungen auf die Witwenrente der Klägerin.
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Die Entscheidung des Bundessozialgerichts
Das BSG wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidung der Rentenversicherung, die Witwenrente unter Berücksichtigung des Abschlags aus dem Versorgungsausgleich zu berechnen. Das Gericht stellte klar, dass die Berechnung der Rente eines Verstorbenen auch nach dessen Tod auf Basis der gekürzten Entgeltpunkte erfolgen müsse, die sich aus dem Versorgungsausgleich ergeben haben.
Warum wurde die höhere Witwenrente abgelehnt?
Das Gericht betonte, dass der Versorgungsausgleich die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung der Ehepartner sicherstellt. Somit sind bei der Berechnung der Rente des überlebenden Ehepartners nur die nach dem Versorgungsausgleich verbleibenden Entgeltpunkte des verstorbenen Ehepartners zu berücksichtigen.
Es gibt keine rechtliche Grundlage, die Kürzung rückgängig zu machen oder einen „Rückausgleich“ zu fordern. Weder das Versorgungsausgleichsrecht noch die Besitzschutzregelung gewähren der Klägerin ein entsprechendes Recht auf eine höhere Witwenrente ohne Berücksichtigung des Abschlags.
Die Bedeutung des Versorgungsausgleichs
Der Versorgungsausgleich soll sicherstellen, dass während der Ehe erworbene Rentenansprüche gerecht zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden. Diese Regelung trägt dem Grundsatz der ehelichen Lebensgemeinschaft und der gleichmäßigen Verteilung der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften Rechnung.
Auch nach dem Tod eines der Ehepartner bleibt diese Regelung bestehen, um die verfassungsrechtliche Gleichstellung zu wahren.
Fazit: Auswirkungen des Urteils
Dieses Urteil des BSG (AZ: B 13 R 5/20R) hat weitreichende Konsequenzen für Witwen und Witwer, deren Rentenansprüche durch einen Versorgungsausgleich nach einer Scheidung betroffen sind. Es zeigt, dass Rentenansprüche, die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs übertragen wurden, auch nach dem Tod des Versicherten weiterhin berücksichtigt werden.
Die Entscheidung stärkt den Grundsatz der Gleichstellung und betont die Bedeutung des Versorgungsausgleichs im deutschen Rentensystem.
Zukünftige Entwicklungen und Rechtsprechung
Das Urteil des BSG könnte zu weiteren Diskussionen und möglichen Gesetzesänderungen führen, um eventuelle Ungerechtigkeiten im System der Rentenberechnung zu adressieren. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber in Zukunft Maßnahmen ergreifen wird, um den Umgang mit Rentenansprüchen nach Scheidungen und deren Auswirkungen auf die Hinterbliebenenrente weiter zu regeln und möglicherweise anzupassen.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.