Schwerbehinderung: Kündigung wegen Weigerung der ärztlichen Begutachtung

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Eine Arbeitnehmerin, die sich weigert, sich amtsärztlich begutachten zu lassen, kann deshalb außerordentlich gekündigt werden. So entschied das Landesarbeitsgericht Rehinland-Pfalz gegen eine Frau mit Schwerbehinderung. (Sa 640/09).

Schreibkraft mit Grad der Behinderung von 60

Die Betroffene hat einen anerkannten Grad der Behinderung von 60. Sie arbeitete als Schreibkraft bei der Bundeswehr. Ihr Arbeitgeber bezweifelte, dass sie dienstfähig war und wollte sie deshalb von einem Amtsarzt psychiatrisch untersuchen lassen.

Zu diesem Beschluss kam es nach einem Gespräch mit dem Personalrat, der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensperson beim Bundeswehrleistungszentrum (BwDLZ). Es bestand Einigkeit darüber, dass die Betroffene sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen sollte.

Arbeitnehmerin erscheint nicht zur Untersuchung

Die Betroffene hielt eine solche Untersuchung nicht für nötig und kam nicht zum angesetzten Untersuchungstermin. Sie brachte dafür keine Entschuldigung vor. Der Arbeitgeber ließe ihr deshalb eine Mahnung zukommen.

Einen erneuten Begutachtungstermin nahm sie zusammen mit ihrer Mutter war. Der Arzt kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Zweifel an ihrer Erwerbsfähigkeit bestünden. Die Klägerin wurde vom Arbeitgeber aufgefordert, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente beim zusttändigen Rententräger zu stellen,. Das tat sie nicht und kam auch einer zweiten und einer dritten Aufforderung nicht nach.

Eine folgende Einladung zu einem Gespräch über ein betriebliches Eingliederungsmanagement lehnte sie ab.

Kündigung nach zweiten Nicht-Erscheinen

Der Arbeitgeber teilte ihr jetzt mit, dass ein Gutachten beim zuständigen Amtsarzt in Koblenz eingeholt werden müsste. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass sie diesen Termin wahrnehmen müsse und zur Mitwirkung verpflichtet sei. Sie erschien wiederum unentschuldigt nicht.

Der Arbeitgeber sprach jetzt eine fristlose Kündigung aus, mit sozialer Auslauffrist. Die Betroffene klagte gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht Koblenz (12 CA/2099/08). Dieses wies die Klage ab. Sie habe die Mitwirkungspflicht verletzt, sei mehrfach nicht zu Untersuchungsterminen gekommen, und dies rechtfertige eine außerordentliche Kündigung.

Berufung bleibt erfolglos

Die Berufung der Betroffenen vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz blieb erfolglos. Die Richter betonten ebenfalls, dass sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe.

Diese sei zwar nur eine Nebenpflicht und keine Hauptpflicht wie die Arbeitspflicht. Doch auch ein Verstoß gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht könne eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn es sich um einen Fall wie hier handle.

Verhaltensbedingte Kündigung

Sie habe nämlich ihre Mitwirkung permanent und massiv verletzt. Die In­ter­es­sen­abwägung gin­ge zu ihren Las­ten aus. Denn es sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum 65. Lebensjahr fortzuführen. Nach einer Abmahnung stelle dies einen verhaltensbedingten Grund dar, der eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bedingen könne.