Im Dezember 2017 hat das Bundessozialgericht รผber die Pauschale in Bezug auf die dezentrale Warmwasserzubereitung entschieden. Ein abweichender Bedarf muss nicht mit einer technischen Zรคhleinrichtung nachgewiesen werden.
Kein Verweis auf Pauschale
Die Kosten fรผr die dezentrale Warmwassererzeugung werden vom Jobcenter durch eine Pauschale gezahlt. In einigen Fรคllen รผbersteigen die Kosten der Warmwasserzeugung jedoch die Pauschale. Das Bundessozialgericht entschied nun, dass das Jobcenter nur auf die Pauschale verweisen kann, wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass das Existenzminimum des Hartz IV-Beziehers sichergestellt ist.
Bundessozialgericht begrรผndet sein Urteil
Das Bundessozialgericht hat sein Urteil nunmehr begrรผndet und festgestellt, dass bei dezentraler Warmwasserzubereitung der Betrag als Warmwasserbedarf zu รผbernehmen ist, der den Anteil fรผr Haushaltsenergie รผbersteigt. Die hรถheren Kosten sollen dann als โabweichender Bedarfโ รผbernommen werden.
Keine Entscheidung รผber die Hรถhe des โabweichenden Bedarfsโ
Das Bundessozialgericht entschied zwar, dass die รผbersteigenden Kosten vom Jobcenter in Form eines โabweichenden Bedarfsโ รผbernommen werden mรผssen, entschied jedoch nicht รผber die Hรถhe des รผber die die Pauschale hinausgehenden Warmwasserbedarfs. Hinsichtlich dieser Entscheidung verwies das Bundessozialgericht auf die Landessozialgerichte zurรผck.
Entscheidung liegt bei anderen Gerichten
Aufgrund der Zurรผckweisung durch das Bundessozialgericht mรผssen sich nun die Landesozialgerichte und alle anderen Gerichte mit dem Problem des โabweichenden Bedarfsโ auseinandersetzen. Inwieweit sich die Rechtsprechung in Bezug auf die รbernahme รผbersteigender Kosten bei einer dezentralen Warmwassererwรคrmung entwickelt, ist derzeit noch nicht absehbar.
Mรถglichkeit einer rรผckwirkenden Geltendmachung
Sollte bei Hartz IV-Beziehern der monatliche Haushaltsenergiebedarf bei einer dezentralen Warmwassererzeugung hรถher ausgefallen sein, als die Beitrรคge fรผr Haushaltsenergie und der Mehrbedarf fรผr Warmwasser, dann kรถnnen sie einen รberprรผfungsantrag stellen. Dies ist jedoch erst ab der Entscheidung des Bundessozialgerichts mรถglich. Sozialhilfeempfรคnger (SGB XII) kรถnnen auch vor der Zeit der Bundessozialgerichtsentscheidung einen รberprรผfungsantrag stellen. Dies ist bis Januar des Vorjahres mรถglich.