Hartz IV: Welche Absetz- und Freibeträge sind beim Ehrenamt zulässig?

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Hartz-IV-Bezieher können bei Einkünften aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit zwar einen erhöhten Freibetrag von derzeit 250 Euro geltend machen, nicht aber zusätzlich weitere Absetzbeträge für Versicherungen einfordern.

In dem erhöhten Freibetrag für eine steuerprivilegierte ehrenamtliche Tätigkeit sind Absetzbeträge für öffentliche und private Versicherungen und die Kfz-Versicherung bereits enthalten, urteilte am Dienstag, 27. September 2022, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 7/14 AS 59/21 R).

Welche Frei- und Absetzbeträge stehen Hartz IV Beziehern zu?

Nach den gesetzlichen Bestimmungen steht Hartz-IV-Beziehern mit weiteren Einkünften unterschiedliche Frei- und Absetzbeträge zu.

So können sie von ihrem Einkommen eine monatliche Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro sowie angefallene Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge absetzen.

Gehen sie eine steuerprivilegierte ehrenamtliche Tätigkeit nach, können sie einen erhöhten monatlichen Freibetrag von derzeit 250 Euro auf ihre erhaltene Aufwandsentschädigung vom Jobcenter berücksichtigen lassen.

Zusätzliche Absetzbeträge zum Hartz-IV-Freibetrag für das Ehrenamt?

Im entschiedenen Rechtsstreit ging es um eine Hartz-IV-Bezieherin aus dem Landkreis Bautzen. Diese bezog zu ihren zwei kleinen Unfallrenten ergänzendes Arbeitslosengeld II.

Das Jobcenter Bautzen berücksichtigte bei der Berechnung ihrer Hilfeleistung die monatliche allgemeine Versicherungspauschale von 30 Euro sowie weitere 10,40 Euro für eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung als Absetzbeträge.

Als die Frau von Mai bis Oktober 2013 eine ehrenamtliche Tätigkeit bei dem Evangelisch-Lutherischen Kirchspiel Radeberger Land nachging, erhielt sie hierfür eine Aufwandspauschale von 154 Euro monatlich.

Das Jobcenter gewährte ihr den bei einer steuerprivilegierten ehrenamtlichen Tätigkeit vorgesehenen Freibetrag von damals 200 Euro (heute 250 Euro).

Klägerin forderte zusätzlich Absetzbeträge für Versicherungspauschale und Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Arbeitslosengeld-II-Bezieherin meinte, dass ihr wegen ihrer Unfallrente zusätzlich auch die Absetzbeträge für die Versicherungspauschale und die Kfz-Haftpflichtversicherung zustehen müssten.

Sie verwies auf ein Urteil des BSG vom 28. Oktober 2014 (AZ: B 14 AS 61/13 R). Danach könnten Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit und aus einer steuerprivilegierten ehrenamtlichen Tätigkeit für jede Tätigkeit eigene Absetzbeträge geltend gemacht werden.

Das Jobcenter widersprach und forderte zudem 80,80 Euro zu viel gezahltes Hartz IV zurück. Für die Monate Juli bis Oktober 2013 wurden die Absetzbeträge für die Versicherungen nicht mehr gesondert berücksichtigt.

Da die Frau während des Revisionsverfahrens starb, führte ihr Vater den Rechtsstreit fort.

BSG: In erhöhtem Freibetrag sind andere Absetzbeträge enthalten

Doch das BSG urteilte, dass der damals bei einer steuerprivilegierten ehrenamtlichen Tätigkeit geltende Freibetrag von 200 Euro als Freibetragsobergrenze anzusehen sei.

Die Absetzbeträge für die Versicherungspauschale und die Kfz-Haftpflichtversicherung seien darin enthalten. So sei letztlich auch die BSG-Entscheidung aus dem Jahr 2014 zu verstehen; diese sei aber häufig missverstanden worden.

Zusätzliche Versicherungspauschalen könne der Kläger daher nicht verlangen. Das Jobcenter dürfe den Vater als Erben auch für die angefallene Erstattungsforderung heranziehen.

Beim Bürgergeld Freibetrag für ehrenamtlichen Tätigkeiten

Mit dem ab Januar 2023 vorgesehenen Bürgergeld ist ebenfalls für eine ehrenamtliche Tätigkeit ein Freibetrag von 250 Euro monatlich vorgesehen. fle/mwo