Urteil: Übernahme der Tilgungsraten nur im Ausnahmefall
22.05.2012
Abermals urteilte das Bundessozialgericht in Kassel, dass Jobcenter die Tilgungsraten/Zinsen des selbstgenutzten Wohneigentums einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft nur noch in Ausnahmefällen als Teil der Kosten der Unterkunft (KdU) anzuerkennen sind. Eine Abwägung zwischen dem Schutz des Wohnungseigentums einerseits und dem Grundsatz, dass keine Vermögensbildung finanziert werden soll, komme nur dann in Frage, wenn das Haus vor dem Arbeitslosengeld II-Leistungsbezug erworben wurde.
Im vorliegenden Fall lehnten die obersten Richter des Bundessozialgerichts die Übernahme der abzuzahlenden Tilgungsraten ab, weil der Kläger das Haus während des Bezugs von Sozialleistungen erworben hatte. Zudem komme eine Kostenübernahme auch nur bei einer „konkreten und unvermeidbaren Bedarfslage“ –gemeint ist der unmittelbar drohende Verlust der Immobilie und damit eine drohende Obdachlosigkeit – in Frage (Az: B 4 AS 14/11 R).