Hartz IV: Münzsammlung muss verkauft werden

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Kein Anspruch auf Hartz IV: Münzsammlung mit hohem Wert muss verkauft werden

23.05.2012

Das Bundessozialgericht entschied, dass Hartz IV Bezieher auch Münzsammlungen verkaufen müssen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Das Argument, ein Verkauf sei unwirtschaftlich, ließ das oberste Sozialgericht im konkreten Fall nicht gelten.

Im vorliegenden Fall beantragte ein Mann aus dem Raum Hannover Arbeitslosengeld II. Das Jobcenter verwehrte jedoch den Antrag und verwies auf eine vorhandene Münzsammlung im Wert von geschätzten 27.000 Euro. Die Behörde begründete die Ablehnung damit, eine Hilfebedürftigkeit würde bei Vorhandensein des Wertgegenstandes nicht bestehen. Vielmehr müsse das Vermögen zunächst verbraucht werden.

Im vorliegenden Fall klagte ein heute 52-Jähriger Mann aus Hannover. Der gelernte Ingenieur arbeitet derzeit als Lagerist, war aber im Zeitraum zwischen 2005 bis 2006 erwerbslos. Daher beantragte der Kläger für diese Zeit Hartz IV-Leistungen. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und verwies auf die Münzsammlung mit zunächst 240 und zuletzt noch 180 Münzen. Die älteste Münze stammte aus dem Jahre 1520.

Nach Ablehnung des Antrags legte der Kläger zunächst Widerspruch und dann Klage ein. Vor Gericht argumentierte der Mann, die Münzen seien keine Geldanlage, sondern lediglich Liebhaberei. Zudem sei ein Verkauf unwirtschaftlich. Der Anschaffungspreis betrug damals rund 27.000 Euro. Würde die Sammlung verkauft, würde nur knapp 40 Prozent des Kaufpreises erzielt werden.

Die Richter am Bundessozialgericht ließen das Argument nicht gelten. Vielmehr sei der Verkauf der Münzen „in der Regel nicht unwirtschaftlich“. Die Sammlung sei ebenfalls nicht als Hobby zu bewerten, so die Richter im Urteil: AZ: B 14 AS 100/11. Laut dem SGB II müssen Hartz IV Empfänger Vermögenswertgegenstände nicht verkaufen, wenn dies „offensichtlich unwirtschaftlich“ wäre. Der Gesetzgeber habe extra dafür gesorgt, dass Betroffene „nicht zum Ausverkauf ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse“ gezwungen werden können. Auch müssen Erwerbslose eine Lebensversicherung nicht verkaufen, wenn der Rückkaufwert deutlich unter den bislang gemachten Zahlungen liegt. Das gelte auch dann, wenn ALG II-Bezieher in einer Eigentumswohnung leben, die als „angemessen“ angesehen wird und der Verkauf nur mit einem erheblichem Verlust des Wertverlust möglich sei.

Diese Regelungen seien aber nicht auf „frei verkäufliche Vermögensgegenstände mit schwankenden Preisen“ übertragbar, so die Bundessozialrichter. Es sei vielmehr schwer, die Schwelle zur „offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit“ festzumachen. Im konkreten Fall konnte das Gericht keine Unzumutbarkeit erkennen, weshalb dem Jobcenter als Gegenpartei Recht gegeben wurde. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Hartz IV gehabt. (ag)

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