Hartz IV Wohnung bei Arbeitslosengeld II

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Neben dem Hartz IV-Regelsatz haben Leistungsempfänger Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung (Wohnung). Laut Sozialgesetzbuch II (SGB II) besteht jedoch nur dann ein gesetzlicher Anspruch, wenn die Wohnung und die damit verbundenen Kosten “angemessen” sind. Ist das der Fall, werden die Aufwendungen in der tatsächlichen Höhe übernommen. In der Regel wird der Betrag zusammen mit dem Regelsatz auf das Konto des Leistungsempfängers überwiesen. Dieser erhält die Auflage, den Betrag zweckentsprechend zu verwenden. Falls das nicht gewährleistet ist, kann der Leistungsträger das Geld direkt an den Vermieter überweisen.

Wann ist eine Wohnung angemessen

Bevor ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die Unterkunft bewilligt wird, muss der Antragssteller zunächst seinen Mietvertrag sowie eine aktuelle Heizkostenabrechnung beim kommunalen Träger vorlegen. Dort erfolgt dann die Prüfung auf Angemessenheit der Unterkunft.

Zunächst wird dabei die Höhe der Miete herangezogen. Ausschlaggebend sind die örtlich üblichen Mietpreise. Es gibt keinen allgemein gültigen Mietsatz, der als angemessen gilt, denn der Quadratmeterpreis einer Mietwohnung ist beispielsweise in Gelsenkirchen deutlich geringer als in München. Das Bundessozialgericht (BSG) hat deshalb eindeutige Vorgaben in seiner Rechtsprechung seit 2006 gemacht, wie die Angemessenheit der Miete durch den Leistungsträger zu ermitteln ist (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R, vom 18.Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R). Dafür kommt die sogenannte Produkttheorie zur Anwendung, die bereits im Sozialhilferecht eingesetzt wurde. Demnach muss der Leistungsträger die nach der Personenzahl einer Bedarfsgemeinschaft zulässige Wohnungsgröße, die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus der einzelnen Bundesländer ergibt, mit dem ortsüblichen durchschnittlichen Quadratmeterpreis (Kaltmiete!) im unteren Standard – jedoch nicht unterstem Standard – multiplizieren. Wichtig ist, dass dabei nicht die Nebenkosten miteinbezogen werden dürfen, denn das würde einer verbotenen Pauschalierung der Neben- und Heizkosten entsprechen (vgl. auch BSG Urteil vom 2.Juli.2009, B 14 AS 36/08 R). Sind im Mietpreis, den der Leistungsträger übernehmen muss, Kosten für beispielsweise einen PKW-Stellplatz oder bereits vorhandene Einrichtungsgegenstände enthalten, werden diese mit zur Kaltmiete gezählt.

Für den Fall, dass kein Mietspiegel vorhanden ist, kann der Leistungsträger vorübergehend die Höchstmiete des § 8 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10 Prozent zugrunde legen, der die Pauschalierung ausgleichenden soll. In der Tabelle nach § 12 Abs. 1 WoGG sind laut § 11 WoGG die Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten angegeben. Laut BSG stellen die dort genannten Höchstbeträge jedoch aufgrund der darin vorgenommenen Pauschalierung der Nebenkosten nur einen Richtwert dar, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Ermittlung der angemessenen Miete und Nebenkosten erschöpft sind, da eine Pauschalierung der Neben- und Heizkosten unzulässig ist.

Heiz- und Nebenkosten sind in tatsächlicher Höhe als angemessen zu übernehmen, da keinerlei Einfluss auf die Höhe der vom Vermieter umgelegten verbrauchsunabhängigen Nebenkosten und der vom Energieversorger festgelegten Energiekosten besteht und diese auch nicht vom Leistungsempfänger reduziert werden können. Die einzige Möglichkeit, Einfluss auf die Heiz- und Nebenkosten zu nehmen, besteht darin, die Höhe des Verbrauches zu beeinflussen. Sofern dem Leistungsempfänger kein übermäßiger Verbrauch durch unwirtschaftliches Verhalten nachgewiesen wird, müssen die Kosten als angemessen übernommen werden (vgl. BSG Beschluss vom 16.Mai 2007, Az. B 7b AS 40/06 R).

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Mietschulden in der Regel nicht vom Leistungsträger übernommen werden. In Ausnahmefällen wird jedoch ein Darlehen gewährt, wenn anderenfalls Obdachlosigkeit die Folge wäre.

Wohnungsgröße bei Hartz IV

Das Jobcenter schaut in erster Linie auf den Mietpreis einer Wohnung. Ist dieser angemessen, aber die Wohnung zu groß, ist das in der Regel kein Ausschlusskriterium. Die Regelwerte für eine angemessene Wohnungsgröße stammen noch aus dem alten Sozialrecht. Demnach gelten 45 m2; für eine Person und 60m2 für zwei Personen als angemessen. Für jede weitere Person werden 15 m2; gerechnet. Säuglinge gelten dabei jedoch nicht als weitere Person. Diese Angaben sind nur für Mietwohnungen gültig. Für Eigentumswohnungen und Eigenheime gelten andere Obergrenzen.

Ausstattung der Wohnung

Ähnlich wie beim Mietpreis gibt es im SGB II keine eindeutige Beschreibung zur Angemessenheit der Ausstattung einer Mietwohnung. Es gelten die gängigen Standards. So müssen beispielsweise zumutbare sanitäre Anlagen vorhanden sein. Niemand muss eine Gemeinschaftstoilette für mehrere Mietparteien akzeptieren.

U25-Regelung

Für unter 25-Jährige, unverheiratete Hartz IV-Empfänger besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine eigene Wohnung (SGB II § 22 Abs. 2a). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Verbleib in der elterlichen Wohnung einer Bedarfsgemeinschaft zumutbar ist. Nur in Ausnahmefälle werden die Kosten übernommen. Gravierende soziale Gründe, die das Zusammenleben im elterlichen Haushalt unzumutbar machen, ein Umzug aus beruflichen Gründen oder sonstige schwerwiegende Gründe können zu einer Ausnahme führen. Ausschlaggebend ist dabei, dass ein Antrag auf Kostenübernahme für eine eigene Wohnung vor dem Auszug beim zuständigen Jobcenter gestellt werden muss.

Eltern sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihr volljähriges Kind weiterhin in der gemeinsamen Wohnung wohnen zu lassen. Denn laut BSG endet mit der Volljährigkeit des Kindes die elterliche Betreuungs- und Aufsichtspflicht. Eltern haben demnach die Möglichkeit, ihr volljähriges Kind – ob im Guten oder Bösen – zum Auszug zu zwingen. Dann greift die sogenannte Härtefallregelung nach § 22 Abs. 5 S. 2 und 3 SGB II, nach der dem Kind, auch wenn es unter 25 Jahre alt ist, der volle Anspruch auf eine eigene Wohnung sowie deren Kostenübernahme und der Regelsatz für Alleinstehende zu steht.

Wohnungswechsel / Umzug

Jedem Hartz 4-Bezieher steht es frei, in eine neue Wohnung umzuziehen. Ob sich diese in der gleichen Stadt oder in einem anderen Bundesland befindet, spielt dabei keine Rolle. Grundsätzlich ist es möglich mit oder ohne Zustimmung des zuständigen Leistungsträgers umzuziehen. Wenn die Umzugskosten vom Amt übernommen werden sollen, muss vor Unterschrift des neuen Mietvertrages ein entsprechender Antrag auf Wohnungswechsel gestellt werden (SGB II § 22 Abs. 2). Wird diesem Zugestimmt, kann auch die Übernahme der Kosten für den Umzug beantragt werden (SGB II § 22 Abs. 3). Es kann davon ausgegangen werden, dass nur dann eine Übernahme der Kosten erfolgt, wenn zuvor die Zustimmung zum Wohnungswechsel vom Jobcenter eingeholt wurde.

Wer ohne Zustimmung des Jobcenters umzieht, sollte beachten, dass die neue Wohnung nicht teurer ist als die alte, da bei einem nicht genehmigten Umzug nur die Kosten vom kommunalen Träger übernommen werden müssen, die für die alte Wohnung angefallen sind (SGB II § 22 Abs. 1 Satz 2). Ist die neue Wohnung teurer, muss der Hartz IV-Empfänger die Mehrkosten selbst tragen. Grundsätzlich gilt, dass die Kosten nur dann vom Leistungsträger übernommen werden müssen, wenn der Umzug erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind. Das bedeutet auch, dass ein Mietvertrag für eine angemessene Wohnung nicht abgelehnt werden darf, wenn zuvor der Notwendigkeit eines Umzugs zugestimmt wurde. Wer unter 25 Jahre alt ist und umzieht beziehungsweise aus dem elterlichen Heim in eine eigene Wohnung zieht, ohne dafür die Genehmigung des kommunalen Trägers eingeholt zu haben, muss damit rechnen, dass die Kosten für die Unterkunft nicht übernommen werden (SGB II § 22 Abs. 2a).

Wird der Umzug durch den Leistungsträger verursacht, beispielsweise bei Unangemessenheit der derzeitigen Unterkunft zur Senkung der Kosten, oder bei Kündigung durch den Vermieter wegen Eigenbedarf muss die Übernahme dieser Kosten vom Leistungsträger in der Regel als einmalige Beihilfe bewilligt werden. Die Kaution (Darlehen) gehört jedoch nicht dazu. Übernommen werden in der Regel Renovierungskosten (sofern diese laut Mietvertrag vereinbart sind und geschuldet werden), Maklergebühren (sofern anderenfalls keine angemessene Wohnung gemietet werden kann), Kosten für Umzugshelfer (falls keine privaten unentgeltlichen Helfer gefunden werden) sowie Transportkosten in der Höhe eines Umzug innerhalb desselben Ortes. Grundsätzlich gilt, dass Selbsthilfe vorgeht. Der Leistungsempfänger muss demnach alles daran setzen, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Steht keine private unentgeltliche Hilfe zur Verfügung und kann der Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht allein bewerkstelligt werden (unter Umständen wird ein ärztliches Attest gefordert) muss der Leistungsträger für die Kosten eines Umzugsunternehmens aufkommen. Diese werden jedoch nur in der Höhe gezahlt, die bei einen Umzug innerhalb desselben Ortes anfallen würden.
Leistungsempfänger, die nicht innerhalb des Ortes sondern in eine andere Stadt umziehen, müssen die dadurch entstehenden Mehrkosten in der Regel selbst tragen.

Bei jedem Umzug, unabhängig davon ob die erste Wohnung bezogen wird oder bereits einige Wohnungswechsel vorgenommen wurden, besteht nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II Anspruch auf (anteilige) Erstausstattung für die Einrichtung, die bis dahin noch nicht angeschafft wurde. Es liegt im Ermessen des Sachbearbeiters, ob er diese als Geldzahlung oder Sachleistung gewährt. Der Anspruch richtet sich stets nach dem aktuellen Bedarf. Bei Verlust der Einrichtung durch einen Brand, Obdachlosigkeit oder bei Trennung vom Partner greift er ebenfalls. WICHTIG: Es ist rechtswidrig, wenn der Leistungsträger für die (anteilige) Erstausstattung ein Darlehen zu gewährt!

Unangemessenheit der Wohnung

Sind die Kosten oder die Größe einer Wohnung unangemessen, übernimmt das Jobcenter die Unterkunftskosten nur für den Zeitraum in der tatsächlichen Höhe, den der Hartz IV-Empfänger benötigt, um sich eine günstigere Unterkunft zu suchen oder die Kosten anderweitig zu senken. Dieser Zeitraum entspricht sechs Monaten. Nach Ablauf dieser Frist zahlt der kommunale Träger nur noch den Betrag bis zur Grenze der Angemessenheit. Darüber hinaus anfallende Mietkosten, muss der Leistungsempfänger selbst tragen.

Das Jobcenter muss den Mieter zur Senkung der Kosten auffordern. Dies geschieht häufig bereits mit dem ersten Bescheid auf ALG II. Die Aufforderung kann auch mündlich durch den Fallmanager erfolgen. Sie muss eine Beratung beinhalten wie und mit welchen Nachweisen die Angemessenheit der Mietkosten erreicht werden kann. Erfolgt diese Beratung nicht, kann die mündliche Aufforderung nach § 14 SGB I angefochten werden. Eine mündliche Aufforderung muss innerhalb von vier Wochen schriftlich bestätigt werden (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X), denn ein mündlicher Verwaltungsakt hat keine rechtliche Bindungskraft. So müsste beispielsweise nach der mündlichen Aufforderung des Fallmanagers keine Umzugskostenübernahme durch das Jobcenter erfolgen. Leistungsempfänger, die nur mündlich zur Kostensenkung der Unterkunft aufgefordert wurden, sollten deshalb einen rechtsmittelfähigen Bescheid (§ 33 Abs. 2 SGB X) vom Jobcenter einfordern, aus dem Nachweise zum Beweis des Aktivwerdens der Betroffenen zur Wohnungs- oder Untermietersuche, die Zusicherung der Umzugskostenübernahme, das Erfordernis sowie die Ermessenskriterien hervorgehen.

Generell ist der Aufgeforderte nicht zwangsläufig zum Auszug aus seiner derzeitigen zu teuren Wohnung verpflichtet. So kann er beispielsweise durch Untervermietung eines oder mehrerer Räume die Kosten senken. Zudem gibt es Ausnahmen, die die Senkung der Kosten unmöglich oder unzumutbar machen.

Unmöglichkeit der Senkung der Wohnkosten

Kann nachweisen werden, dass er alle Möglichkeiten, eine billigere Wohnung anzumieten, erfolglos ausgeschöpft wurden, kann er aufgrund der Unmöglichkeit der Senkung der Wohnkosten auf ein angemessenes Maß in seiner eigentlich zu teuren Unterkunft bleiben. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Wohnungsmarkt keine preisgünstigeren Alternativen bietet. Dafür wird von dem Leistungsempfänger jedoch verlangt, dass er eine intensive, erfolglose Wohnungssuche absolviert hat. Das beinhaltet in jedem Fall auch die Wohnungssuche in anderen Stadtteilen und im öffentlich geförderten Wohnungsbau. Einen sogenannten Wohnungsberechtigungsschein oder „B-Schein“ sollten Betroffene vorlegen können.

Zusätzlich kann beim Vermieter eine Bescheinigung eingeholt werden, dass dieser eine Untervermietung einzelnen Räume der Wohnung nicht gestattet.

Unzumutbarkeit der Senkung der Wohnkosten

In einigen Fällen übernimmt das Jobcenter die unangemessen Wohnkosten auch über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus, wenn eine Unzumutbarkeit der Senkung der Wohnkosten vorliegt. Beispielsweise würde Pflegebedürftigkeit einen Umzug unzumutbar machen. Ebenso müssen Schwerbehinderte, schwangere Frauen und Menschen über 60 Jahren, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einnahmen haben, nicht aus einer unangemessenen Wohnung ausziehen. Bewohnt jemand bereits seit über 15 Jahren eine Mietwohnung, hat dieser eine längere Kündigungsfrist, die es unzumutbar macht, innerhalb eines halben Jahres Hartz IV-Bezug aus der Wohnung auszuziehen. Sind die wichtigen sozialen Bezüge von Kindern durch einen Umzug gefährdet, kann auch das eine Unzumutbarkeit der Senkung der Wohnkosten sein. Schwer kranken Menschen kann ein Wohnungswechsel ebenfalls nicht zugemutet werden.

In jedem Fall müssen die Gründe für die Unzumutbarkeit der Kostensenkung beim kommunalen Träger angegeben und belegt werden.

Kann zum zwangweisen Umzug aufgefordert werden?

Rechtlich gesehen dürfen Arbeitslosengeld II nicht zum Umzug in eine kostengünstigere Wohnung gezwungen werden. Da das Jobcenter die unangemessenen Wohnkosten jedoch nur für ein halbes Jahr in voller Höhe übernimmt, bleibt dem Leistungsempfänger häufig keine andere Möglichkeit als sich eine günstigere Unterkunft zu suchen. Denn nach Ablauf der sechs Monate muss er die Kosten, die die Grenze des Betrages für angemessenen Wohnraum überschreiten von seinem ohnehin schmal bemessenen ALG II-Regelsatz bestreiten, falls weder eine Unmöglichkeit noch Unzumutbarkeit zur Senkung der Wohnkosten vorliegt.

Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

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