Hartz IV: Notwendiger Umzug in teurere Wohnung auch ohne behรถrdliche Genehmigung zulรคssig
10.05.2011
Das Sozialgericht Dortmund hat die Arbeitsgemeinschaft fรผr die Grundsicherung Arbeitsuchender in Bochum (ARGE) zur Gewรคhrung hรถherer Kosten der Unterkunft nach einem notwendigen Umzug ohne vorherige Zustimmung der Behรถrde verurteilt. Dabei hat das Gericht klargestellt, dass entgegenstehende Richtlinien der Stadt Bochum nicht rechtsverbindlich sind.
Zu Grunde lag ein Fall zu den Kosten der Unterkunft einer Bochumer Hartz IV-Bezieherin und ihrer 6-jรคhrigen Tochter. Die Klรคgerinnen zogen in eine neue, teurere Wohnung um, weil in der alten Wohnung Schimmel aufgetreten war. Die ARGE wollte weiterhin nur die niedrigere Miete in der alten Wohnung รผbernehmen. Denn nach den Richtlinien der Stadt Bochum kรถnnten hรถhere Unterkunftskosten nur nach vorheriger Zustimmung der Grundsicherungsbehรถrde zum Umzug getragen werden. Mit der Klage machte die allein erziehende Mutter geltend, sie sei umgezogen, weil ihre Tochter wegen Schimmelsporen in der Wohnung erkrankt sei.
Das Sozialgericht Dortmund vernahm den Vermieter als Zeugen und stellte in seinem Urteil fest, dass trotz Renovierungsversuchen mehrfach Schimmel in der alten Wohnung aufgetreten sei. Das Gericht sah darin eine Gesundheitsgefรคhrdung der Klรคgerinnen und bejahte eine Umzugsnotwendigkeit. Daraus ergebe sich die gesetzliche Verpflichtung der ARGE, die Kosten der neuen, teureren Unterkunft bis zur angemessenen Kaltmiete in Bochum fรผr zwei Personen von 292,20 Euro monatlich zu รผbernehmen. Ein in Verwaltungsvorschriften der Stadt Bochum enthaltener Genehmigungsvorbehalt bei Umzรผgen von Grundsicherungsempfรคngern sei nicht geeignet, die gesetzliche Verpflichtung der Stadt zur รbernahme notwendiger Unterkunftskosten zu verdrรคngen. Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden. Sozialgericht Dortmund, Aktenzeichen: S 31 AS 317/08