Strafgeld fÞr Jobcenter
Das Jobcenter MÞhlhausen (Unstrut-Hainich-Kreis) zahlte keine ausreichende Miete fÞr Hartz IV Bezieher. Das Sozialgericht Nordhausen verurteilte das Jobcenter zu einer Strafzahlung aufgrund der Missachtung eines Urteils des Bundessozialgerichts. Die vorsitzende Richterin sprach in diesem Zusammenhang von einem “selten praktizierten Vorgang”.

Gleich mehrere FÃĪlle von Weigerung verhandelt
Gleich in mehreren FÃĪllen soll das Jobcenter MÞhlhausen (Unstrut-Hainich-Kreis) Hartz IV-Leistungsberechtigten zu wenig Unterkunftskosten gezahlt haben. Daher verurteilte das Sozialgericht Nordhausen die BehÃķrde zu einer Geldstrafe von 2400 EUR.
Die BehÃķrde muss somit sogenannte MissbrauchsgebÞhren an den Staat zahlen. Die Leistungsberechtigten, die selbst die Klage ins Rollen brachten, bekommen von den Strafzahlungen nichts. DafÞr konnten sie hÃķhere Unterkunftskosten erstreiten – zusÃĪtzlich Zinsen. Stattdessen zahlt die BehÃķrde sozusagen aus Steuergeldern eine Strafe an den Staat.
Oftmals zu niedrig bemessene Richtlinen
Das Problem ist nicht neu. Zahlreiche Landkreise passen ihre Richtlinien nicht an. Die Folge ist, dass die Betroffenen eine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten bekommen. Dann mÞssen Hartz IV Beziehende entweder
- eine neue Wohnung suchen, die kostengÞnstiger ist, was sehr schwer ist, da kaum gÞnstiger Wohnraum zur VerfÞgung steht,
- den nicht Þbernommenen Mietzins aus dem Regelsatz aufstocken, oder
- einen Untermieter suchen,
- mit Hilfe eines Anwalts auf hÃķhere angemessene Unterkunftskosten klagen, wenn sich herausstellt, dass die Richtlinien zu niedrig bemessen sind
Vorgaben des Bundessozialgerichts missachtet
Der Vorwurf hingegen wiegt schwer: Das Jobcenter MÞhlhausen soll gleich in 8 FÃĪllen gegen die Vorgaben des Bundessozialgerichts verstoÃen haben. Das oberste Sozialgericht hatte bundesweit alle Jobcenter dazu aufgefordert, die Ãķrtlichen Mieten auf das Wohngeldniveau anzupassen – und damit zu erhÃķhen. Das tat das Jobcenter nicht.
“Trotz dreimaliger Aufforderung hat das Jobcenter die Richtlinie der Unterkunftskosten bis jetzt nicht angepasst”, betonte die vorsitzende Richterin Gabriele LÃķffelholz. Somit verstÃķÃt und ignoriert die BehÃķrde bis zum heutigen Tag die Vorgaben des Bundessozialgerichts (AZ: B 14 AS 41/18 R.)
Nach einer Aufforderung des Jobcenters war einer der KlÃĪger in eine kleinere Wohnung gezogen. Die Kosten wurden dennoch nicht von der BehÃķrde in vollem Umfang Þbernommen. In einem weiteren Fall hatten die KlÃĪger ein Wohnrecht fÞr 3 Personen, das Jobcenter hatte allerdings nur die Kosten fÞr 2 Personen gezahlt.
Das Sozialgericht hatte Þber insgesamt neun Klagen zu entscheiden. Die BehÃķrde verlor davon acht Verfahren und muss nunmehr hÃķhere Unterkunftskosten zahlen. Die KlÃĪger haben zudem Anspruch auf Zinszahlungen.
Die Aktenzeichen wurden nun bekannt gegeben: Az. S 12 AS 247/19, Az. S 12 AS 552/19, Az. S 12 AS 770/19, Az. S 12 AS 1220/19, Az. S 12 AS 1434/18, Az. S 12 AS 1477/18, Az. S 12 AS 1736/18 und Az. S 12 AS 2122/18.




