Strafgeld für Jobcenter
Das Jobcenter Mühlhausen (Unstrut-Hainich-Kreis) zahlte keine ausreichende Miete für Hartz IV Bezieher. Das Sozialgericht Nordhausen verurteilte das Jobcenter zu einer Strafzahlung aufgrund der Missachtung eines Urteils des Bundessozialgerichts. Die vorsitzende Richterin sprach in diesem Zusammenhang von einem “selten praktizierten Vorgang”.
Gleich mehrere Fälle von Weigerung verhandelt
Gleich in mehreren Fällen soll das Jobcenter Mühlhausen (Unstrut-Hainich-Kreis) Hartz IV-Leistungsberechtigten zu wenig Unterkunftskosten gezahlt haben. Daher verurteilte das Sozialgericht Nordhausen die Behörde zu einer Geldstrafe von 2400 EUR.
Die Behörde muss somit sogenannte Missbrauchsgebühren an den Staat zahlen. Die Leistungsberechtigten, die selbst die Klage ins Rollen brachten, bekommen von den Strafzahlungen nichts. Dafür konnten sie höhere Unterkunftskosten erstreiten – zusätzlich Zinsen. Stattdessen zahlt die Behörde sozusagen aus Steuergeldern eine Strafe an den Staat.
Oftmals zu niedrig bemessene Richtlinen
Das Problem ist nicht neu. Zahlreiche Landkreise passen ihre Richtlinien nicht an. Die Folge ist, dass die Betroffenen eine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten bekommen. Dann müssen Hartz IV Beziehende entweder
- eine neue Wohnung suchen, die kostengünstiger ist, was sehr schwer ist, da kaum günstiger Wohnraum zur Verfügung steht,
- den nicht übernommenen Mietzins aus dem Regelsatz aufstocken, oder
- einen Untermieter suchen,
- mit Hilfe eines Anwalts auf höhere angemessene Unterkunftskosten klagen, wenn sich herausstellt, dass die Richtlinien zu niedrig bemessen sind
Vorgaben des Bundessozialgerichts missachtet
Der Vorwurf hingegen wiegt schwer: Das Jobcenter Mühlhausen soll gleich in 8 Fällen gegen die Vorgaben des Bundessozialgerichts verstoßen haben. Das oberste Sozialgericht hatte bundesweit alle Jobcenter dazu aufgefordert, die örtlichen Mieten auf das Wohngeldniveau anzupassen – und damit zu erhöhen. Das tat das Jobcenter nicht.
“Trotz dreimaliger Aufforderung hat das Jobcenter die Richtlinie der Unterkunftskosten bis jetzt nicht angepasst”, betonte die vorsitzende Richterin Gabriele Löffelholz. Somit verstößt und ignoriert die Behörde bis zum heutigen Tag die Vorgaben des Bundessozialgerichts (AZ: B 14 AS 41/18 R.)
Nach einer Aufforderung des Jobcenters war einer der Kläger in eine kleinere Wohnung gezogen. Die Kosten wurden dennoch nicht von der Behörde in vollem Umfang übernommen. In einem weiteren Fall hatten die Kläger ein Wohnrecht für 3 Personen, das Jobcenter hatte allerdings nur die Kosten für 2 Personen gezahlt.
Das Sozialgericht hatte über insgesamt neun Klagen zu entscheiden. Die Behörde verlor davon acht Verfahren und muss nunmehr höhere Unterkunftskosten zahlen. Die Kläger haben zudem Anspruch auf Zinszahlungen.
Die Aktenzeichen wurden nun bekannt gegeben: Az. S 12 AS 247/19, Az. S 12 AS 552/19, Az. S 12 AS 770/19, Az. S 12 AS 1220/19, Az. S 12 AS 1434/18, Az. S 12 AS 1477/18, Az. S 12 AS 1736/18 und Az. S 12 AS 2122/18.
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