Hartz IV: Bei Pauschalmiete kein Stromkostenabzug

Lesedauer 3 Minuten

Wird Strom bei Pauschalmieten vom Hartz IV Bezug abgezogen?

Nicht wenige Hartz IV Beziehende leben in einer Wohnung, bei der alles in allem gezahlt wird. Das bedeutet, dass Strom, Heizung, Miete, Wasser in einem Pauschbetrag berechnet wird. Da aber Hartz IV Beziehende die Stromkosten von ihrem Regelsatz zahlen mรผssen, versuchen einige Jobcenter immer mal wieder, den Strombetrag von den Unterkunftskosten abzuziehen.

In einem รผblichen Mietverhรคltnis sind die Regeln klar: Sie zahlen Ihre Stromkosten aus Ihrem Regelsatz, das Geld fรผr Kaltmiete und Nebenkosten inklusive Heizkosten kommt vom Jobcenter. Wenn Sie eine Pauschalmiete zahlen, in der auch Strom enthalten ist, sieht die Sache anders aus. Das Jobcenter darf dann nicht die Leistungen fรผr die Unterkunft um einen Anteil von Haushaltsenergie kรผrzen. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG).

Bei Pauschalmieten gelten andere Regeln

Als Hartz IV-Empfรคnger zahlen Sie Miete wie jeder andere auch. Normalerweise zahlen Sie ihre Kaltmiete und zusรคtzlich Nebenkosten. Die werden einmal im Jahr abgerechnet und je nachdem, wie viel Energie und Wasser Sie verbraucht haben, mรผssen Sie nachzahlen oder bekommen Geld zurรผck. Es geht aber auch anders: Ihr Mietvertrag kann festlegen, dass Sie eine Pauschalmiete zahlen.

Dann zahlen Sie jeden Monat einen festen Betrag und das warโ€™s. Sie zahlen nichts nach und bekommen nichts zurรผck. Eine Pauschalmiete wird manchmal vereinbart, wenn Sie beispielsweise mit Ihrem Vermieter in einem Haus wohnen und keine eigenen Wasser-, Strom oder Gaszรคhler haben oder wenn Sie nur ein paar Monate zur Untermiete wohnen.

Im Zweifel gegen den Hartz IV-Bezieher

So ging es auch einem ALG II-Bezieher in Hamburg. Er zahlte fรผr sein Zimmer, das er zur Untermiete bewohnte, eine Pauschalmiete inklusive aller Nebenkosten, auch Strom. Hier kommt der Knackpunkt: Wenn Sie ganz normal mieten, รผbernimmt das Jobcenter Ihre Stromkosten nicht als Teil der Mietkosten.

Strom mรผssen Sie von Ihrer Regelleistung bezahlen. Das Jobcenter dachte nun anscheinend, der Hamburger hรคtte einen unfairen Vorteil, wenn seine Stromkosten mit der Miete bezahlt werden und er zusรคtzlich seine ganz normale Regelleistung bekommt. Deswegen kรผrzte es die Leistung des Mannes kurzerhand um einen fiktiven Stromkostenanteil.

Nicht mal 110 EUR Miete wollte das Jobcenter voll รผbernehmen

Der ALG II-Bezieher bezahlte pauschal 110 EUR Miete, inklusive aller Nebenkosten einschlieรŸlich Strom. Obwohl die Unterkunftskosten sehr gรผnstig waren, zog das Jobcenter in Hamburg 28 EUR fรผr Strom von den Leistungen fรผr die Unterkunft ab. Der Mann bekam also nur 82 EUR fรผr sein Zimmer und sollte die รผbrigen 28 EUR aus seiner Regelleistung zahlen.

Das Jobcenter begrรผndete den Abzug, weil nach ยง 20 und ยง 22 SGB II die Kosten der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten seien und durch die Mietzahlung der Kostenanteil abzusetzen sei.

So geht es nicht, stellte das Bundessozialgericht klar (Az.: B 14 AS 151/10 R). Das Bundessozialgericht stรคrkte damit die Rechte von Hartz-IV-Empfรคngern und schloss sich der Vorinstanz, dem Landessozialgericht (LSG) in Hamburg vollumfรคnglich an. Nicht ersichtlich war bereits LSG Hamburg, wie das Jobcenter auf den angeblich abzuziehenden Betrag von 28 EUR kam. In den Hartz IV Regelleistungen sind fรผr Kosten von Haushaltsenergie nur etwa 20 EUR monatlich veranschlagt. Das allerdings nur am Rande bemerkt.

BSG: Jobcenter darf kein Geld fรผr einzelne Bedarfe einbehalten

Das BSG urteilte, das LSG Hamburg habe zutreffend entschieden, dass fรผr die vom Jobcenter vorgenommene Kรผrzung der Leistungen fรผr die Unterkunft um einen aus den Regelleistungen ermittelten Anteil fรผr Haushaltsenergie keine Rechtsgrundlage gegeben ist. Das Leistungssystem des SGB II lasse eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung enthaltenen Bedarfen grundsรคtzlich nicht zu.

Denn die ALG II Regelleistungen sind pauschal berechnet und vom Gesetzgeber dementsprechend ausgestaltet worden (LSG Hamburg, Az.: L 5 AS 9/07). Aus den pauschalen Regelsรคtzen dรผrfen weder zu Lasten noch zu Gunsten des Beziehers abweichende Berechnungen durch die Behรถrden vorgenommen werden, sagten die Richter in der Urteilsbegrรผndung.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich der 14. Senat des Bundessozialgerichts an. Fรผr derartiges Herausrechnen gebe es in den Sozialgesetzen keine rechtliche Grundlage. Das Urteil ist rechtsgรผltig.

Quelle:

Urteil des Landesgerichts Hamburg

Urteil des Bundessozialgerichtes

  • Az.: B 14 AS 151/10 R

Sozialgesetzbuch II (SGB II)