Kosten für einen Führerschein bei Hartz IV

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Übernahme der Kosten für einen Führerschein für Hartz IV-Bezieher

21.04.2012

Jobcenter müssen Hartz IV Beziehern einen Führerschein bezahlen, wenn dadurch ein Arbeitsverhältnis entsteht. Das urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, mit dem Aktenzeichen: L 15 AS 317/11 B.

Laut des § 16 SGB II können Jobcenter Erwerbslosen im Arbeitslosengeld II-Bezug auch zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt Leistungen aus dem Vermittlungsbudget bewilligen. Hierfür kommen zum Beispiel eine Übernahme von Bewerbungskosten, Weiterbildungskosten oder Mobilitätshilfen in Frage, wenn der Betroffene einen Job gefunden hat. Kann ein Hartz IV-Bezieher mithilfe eines Führerscheins einen neuen Arbeitsplatz finden, so gilt § 16 SGB II auch hier, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilte. Das Gericht verurteilte die Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung die Behörde zur Übernahme der Kosten. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass im konkreten Fall der Kläger einen Arbeitsplatz erhalten würde, wenn er zuvor einen Führerschein der Klasse B absolviert. Hierzu legte der Betroffene der Behörde und weiteren dem Gericht eine schriftliche Bestätigung des potenziellen Arbeitgebers vor.

Im weiteren erklärten die Richter, der Kläger habe glaubhaft machen können, dass mit Hilfe der Fahrerlaubnis Klasse B ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entsteht. Dies entspreche dem Ziel des „Förderns“ im SGB II. Ebenso habe er die tatsächlich anfallenden Kosten für den Führerschein durch eine Bescheinigung der Fahrschule nachgewiesen. Und der Betroffene habe ebenso belegt, dass er kein Geld habe, um den Erwerb des Führerscheins selbst ganz oder teilweise zu finanzieren. Das Jobcenter musste nunmehr im Rahmen einer Fortbildung die Kosten für den Führerschein übernehmen. (sb)

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