In Härtefällen können rückwirkend Mehrbedarfs-Sonderleistungen beantragt werden
Folgendes Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG Az: B 4 AS 29/09 R) in Kassel stärkt die Position von Hartz-IV Bezieher/innen. In sog. Härtefällen können ALG II Bezieher rückwirend Leistungen beantragen, wenn die jeweiligen Bescheide nicht rechtskräftig sind und eine differenzierte Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der Anspruch gerechtfertigt ist.
Im konkreten Fall verweigerte die zuständige Behörde einer gehbehinderten Frau die Sonderleistungen für Schwerbehinderte, da die Frau nach Ansicht der Behörde ein paar Stunden am Tag einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Aus diesem Grund musste die Klägerin beispielsweise orthopädische Schuhe oder Taxifahrten vom Regelsatz begleichen. Doch die Bundesrichter gaben der schwerbehinderten Klägerin Recht und verwies an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Das LSG solle nun überprüfen, ob der Klägerin ein "unabweisbaren und nicht einmaligen Mehrbedarf" zusteht. Falls dies der Fall sein sollte, so hat die Frau einen rückwirkenden Anspruch auf die Mehrbedarfszahlungen. (21.02.2010)
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