Keine volle Kostenübernahme der bei Privater Krankenversicherung (PKV) für ALG II Bezieher.
(02.06.2010) Immer wieder gibt es Ärger mit den Hartz IV-Ämtern bei der Kostenübernahme der Privaten Krankenversicherung (PKV) Arbeitslosengeld II (ALG II) Bezieher haben laut einem aktuellen Urteil keinen Anspruch auf die volle Kostenübernahme der PKV-Krankenversicherung. Die zuständige Behörde sei lediglich dazu verpflichtet, die Kosten in der Höhe der Gesetzlichen Krankenkasse zu übernehmen. Der Kostensatz für die gesetzliche Krankenkasse liegt derzeit bei 126,05 Euro pro Monat. Nur diesen Betrag ist die Arge verpflichtet, für die PKV-Versicherung zu übernehmen. Das entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az: L 2 AS 16/10 B ER).
Reicht der vorgegebene Kostensatz von 126,05 Euro im Monat nicht aus, um die Private Krankenversicherung zu finanzieren, so müssen Betroffene entweder die Differenz aus dem laufenden ALG II Regelsatz begleichen oder notfalls in den PKV-Basistarif wechseln.
Im konkreten Fall hatte ein ALG II-Bezieher auf die volle Kostenübernahme eines Normaltarifs geklagt. Die zuständige Behörde verweigerte die Zahlung und verwies auf den regulären Satz für die Kostenübernahme. Das Landessozialgericht bestätigte mit dem Urteil die Praxis der Hartz-IV Behörde. Die Richter argumentierten, der Zuschuss sei zwar zu gering, um auch den Basistarif zu finanzieren, jedoch dürfen die PKV-Versicherungen einem Versicherten im Basistarif auch bei Beitragsssäumnissen nicht kündigen. Ein Dilema, da den PKV-Krankenversicherten der Weg in die Gesetzliche Krankenkasse verwehrt ist. (wm)
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