Hartz IV: Mietwertgutachten des Landkreises Celle im einstweiligen Rechtsschutz teilweise bestätigt
(18.08.2010) Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat es im Falle einer in Celle wohnenden alleinerziehenden Hartz IV betroffenen Mutter mit drei Kindern in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgelehnt, den Landkreis Celle zur Zahlung höherer Unterkunftskosten zu verpflichten. Hierbei hat sich das Gericht erstmals mit dem Mietwertgutachten 2009 des Landkreises Celle befasst und festgestellt, dass dieses Gutachten nach summarischer Prüfung als schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenze für die betroffene Familie angesehen werden kann.
Die Antragstellerin und ihre drei Kinder stehen im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II; sog. "Hartz IV"). Sie bewohnen in der Stadt Celle seit Ende 2005 ein Einfamilienhaus zur Miete mit einer Wohnfläche von 133 m2; für insgesamt 681,- € monatlich (einschl. Betriebskosten). Einkommen hat die Familie lediglich aus Kindergeld- und Unterhaltszahlungen, die den Bedarf aber nicht decken.
Der Landkreis Celle, der bei geteilter "Hartz IV"-Trägerschaft im Landkreis Celle nur für die Kosten der Unterkunft zuständig ist, bewilligte der Antragstellerin und ihren Kindern für den Zeitraum von April bis September 2009 daher Leistungen in Höhe von ca. 400,- € monatlich als Kosten der Unterkunft. Er berücksichtigte dabei – damals noch ausgehend von der Tabelle zum Wohngeldgesetz – einen Betrag von 599,50 € als angemessene Bruttokaltmiete. Hiergegen hat die Familie fristgerecht Widerspruch erhoben mit dem Ziel, die vollen Unterkunftskosten erstattet zu bekommen. Nach Vorliegen des von ihm in Auftrag gegebenen Mietwertgutachtens wies der Landkreis die Familie im April 2009 zudem darauf hin, dass ihre Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien und er mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2009 nur noch eine Bruttokaltmiete von 567,- € monatlich berücksichtigen werde.
Das Sozialgericht Lüneburg, an das sich die Familie zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt hatte, hatte den Landkreis wegen Zweifeln an der Schlüssigkeit des Mietwertgutachtens noch verpflichtet, bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft weiterhin die tatsächlichen Kosten (681,- €) zugrunde zu legen. Diesen Beschluss hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nun aufgehoben und den Antrag der Familie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die tatsächlichen Unterkunftskosten zu berücksichtigen, abgelehnt.
Das Landessozialgericht hatte sich dabei erstmals mit der Mietwertuntersuchung 2009 zu befassen, die der Landkreis Celle in Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundes- und des Landessozialgerichts hat durchführen lassen. Das von einer externen Firma nach einer umfangreichen Befragung von Vermietern auf dem Gebiet des Landkreises erstellte Gutachten teilt die dem Landkreis zugehörigen Kommunen in drei Teilwohnungsmärkte (Wohnungsmarkttyp 1 – 3); für jeden Teilwohnungsmarkt sind dann für die unterschiedlichen Wohnungsgrößenklassen jeweils Referenzwerte für den Mietpreis pro m2; angegeben.
In dem jetzt vorliegenden Beschluss hat der 9. Senat des Landessozialgerichts nach summarischer Prüfung festgestellt, dass die für den hier betroffenen Wohnungsmarkt 1 (Mietwohnungen im Stadtgebiet Celle von 35 bis 150 m2;) für Haushalte dieser Größenordnung durchgeführten Erhebungen den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen, die Mietobergrenze also insoweit auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden ist. Ob dies auch für die anderen Wohnungsmarkttypen gilt, hat das Gericht ausdrücklich offen gelassen.
Für den betroffenen Wohnungstyp weist die Mietwerterhebung 2009 im konkreten Fall eine Bruttokaltmiete von 5,96 €/m2; aus, was einer Mietobergrenze (Referenzmiete) von 567,- € entspricht. Der auf die (vorläufige) Gewährung höherer Unterkunftskosten gerichtete Antrag der Familie musste daher erfolglos bleiben. (PM Landessozialgericht)
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