Hartz IV: Keine Prozesskostenhilfe für Streit mit Jobcenter um 1,85 Euro

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Sozialgericht Berlin: Hartz-IV-Bezieherin kann Prozess selbst führen

Streitet sich eine Hartz-IV-Bezieherin mit ihrem Jobcenter um monatlich 1,85 Euro, kann sie nicht automatisch Prozesskostenhilfe für einen Anwalt verlangen. Denn kann die Hartz-IV-Bezieherin die Auseinandersetzung um das möglicherweise zu Unrecht nicht gewährte Geld „sprachlich und inhaltlich” erfassen und „eigene Rechtsschutzziele” formulieren, muss ein Anwalt gar nicht beauftragt werden, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Mittwoch, 25. Juli 2018, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: S 179 AS 12363/17).

Vor Gericht war eine Hartz-IV-Bezieherin gezogen, die mit Hilfe einer Gastherme ihr Warmwasser erhitzt. Die Kosten für das dezentral aufbereitete Warmwasser können üblicherweise als Mehrbedarf beim Jobcenter geltend gemacht werden. Im konkreten Fall verlangte die Frau auch die Kostenübernahme für den Zündstrom zum Betrieb der Gastherme, monatlich etwa 1,85 Euro.

Das Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf lehnte dies ab.

Um ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen zu können, beantragte sie für die Beauftragung einer Anwaltsfirma Prozesskostenhilfe.

Doch in seinem Beschluss vom 12. Juni 2018 wies das Sozialgericht den Antrag zurück. Verfahren vor einem Sozialgericht seien gerichtskostenfrei. Es gebe keine Verpflichtung, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Um „Waffengleichheit” mit den rechtskundigen Jobcenter-Sachbearbeitern herstellen zu können, sei gleichwohl Prozesskostenhilfe möglich.

Prozesskostenhilfe ermögliche aber nicht, einen Anwalt ohne Beachtung des Verhältnisses zwischen Streitwert und Kostenrisiko zu beauftragen, so das Sozialgericht. Auch ein nicht bedürftiger Antragsteller „mit dem intellektuellen Stand und beruflichen Erfahrungshintergrund der Klägerin” würde vernünftigerweise keine Anwaltskanzlei beauftragen, sondern den Prozess selbst führen.

Der Klägerin sei es möglich, die Auseinandersetzung „sprachlich und inhaltlich zu erfassen und eigene Rechtsschutzziele zu formulieren”, befand das Sozialgericht. Anspruch auf Prozesskostenhilfe für einen Anwalt habe sie angesichts des niedrigen Streitwerts daher nicht. fle/mwo

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