Hartz IV: Kein schlüssiges Konzept für Unterkunftskosten

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Hartz IV Beziehende im Märkischen Kreis können nun auf höhere Unterkunftskosten hoffen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az: L 6 AS 120/17) hat einer Klägerin Recht gegeben, dass das Konzept des Jobcenters Märkischer Kreis nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist.

Das Konzept hatte die Firma Analyse und Konzepte für das Jobcenter erstellt. Es betrifft Leistungsbeziehende nach dem SGB II und SGB XII. Das Gericht bemängelte, dass das für Konzept zur Herleitung der Unterkunftskosten mit fehlender Repräsentativität und Validität gestellt wurde.

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Kein schlüssiges Konzept

“Insofern wird in dem Urteil ausgeführt, dass das beklagte Jobcenter ein genaues Verhältnis der einzelnen Vermietertypen im angeforderten Datenmaterial, das dem Konzept zur Grunde lag, nicht belegen konnte, was aber für die Schlüssigkeit eines Konzeptes zwingend erforderlich ist”, erläutert der Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker, der auch die Klägerin in dem Verfahren vertrat.

Die Abbildung aller wesentlichen Teilgruppen der Grundgesamtheit im Hinblick auf die Wohnungen der Großvermieter und der Kleinvermieter entsprechend ihres Anteils war nach Ansicht des Landessozialgerichts nicht berücksichtigt.

“Vorliegend ließ sich jedoch nicht feststellen, in welchem Verhältnis Klein- und Großvermieter in der Datengrundlage abgebildet sind und daher erst recht nicht, dass es sich dabei nicht um ein Missverhältnis handelt, was nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unzulässig ist”, berichtet Schulte-Bräucker.

Daten zur Heranziehung blieben unbeachtet

So hatte beispielsweise der Rechtsanwalt selbst festgestellt, dass die örtliche IGW, die nach eigenen Angaben über 2000 Wohnungen unterhält, unberücksichtigt blieb. Diese Mängel bei der Erstellung des Konzeptes führten nach Ansicht des Landessozialgerichts demnach zur fehlenden Schlüssigkeit der Richtlinien des Märkischen Kreises zu den Unterkunftskosten.

Daraus folgte, dass aufgrund der fehlenden Schlüssigkeit des Konzepts die Werte nach dem Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % als Kosten der Unterkunft für die Leistungsbezieher zu gewähren sind.

Keine Kürzungen der Unterkunftskosten bis schlüssiges Konzept vorliegt

Bis ein neues schlüssiges Konzept erstellt wurde, darf es nach den Ausführungen des Landessozialgerichts keine Unterkunftskosten-Kürzungen bei Hartz IV Beziehenden seites der Jobcenter derzeit geben.

Beim Sozialgericht Dortmund sind zudem zahlreiche weitere Verfahren anderer Kläger anhängig, die nunmehr aufgrund der Urteilsgründe beschieden werden können.

Fazit

  • Unterkunftskosten im Märkischen Kreis für Hartz IV oder Sozialhilfe Beziehende nach Leistungen des SGB II/ SGB XII zu niedrig, denn die Jobcenter verfügen über kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG.
  • Das Konzept ist mangels Repräsentavität nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG.
  • Das Datenmaterial, welches dem Konzept des Grundsicherungsträgers zu Grunde liegt, muss Auskunft darüber geben, in welchem Verhältnis einzelne Vermietertypen berücksichtigt worden sind.
  • Lässt sich nicht feststellen, in welchem Verhältnis Klein-und Großvermieter in der Datengrundlage abgebildet sind, ist von einer repräsentativen Datenerhebung nicht auszugehen.
  • Aufgrund der fehlenden Schlüssigkeit des Konzeptes sind die Werte nach dem Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 Prozent als erstattungsfähige Kosten der Unterkunft zu gewähren.

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