Hartz IV: Jobcenter speichern Kontoauszüge zehn Jahre – und dürfen das!

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Drei Jahre lang bezog eine Betroffene Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II (Hartz IV). Nachdem sie nicht mehr auf die Leistungen angewiesen war, forderte sie das Jobcenter auf, 16 zuvor angeforderte Kontoauszüge zu löschen. Das Jobcenter lehnte dies ab. Daraufhin zog die Betroffene vor Gericht.

Kontoauszüge zum Nachweis ausgezahlter Leistungen notwedig

Das Jobcenter begründete die Entscheidung damit, dass die Kontoauszüge (vormals) Betroffener notwendig für den Nachweis der Auszahlung von Leistungen durch das Jocenter seien, Zahlungsausgänge durch die Betroffene jedoch geschwärzt werden könnten.

Das Sozialgericht Cottbus wies die Klage der Betroffenen zurück. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellte neben dem Zweck des Zahlungsnachweises durch das Jobcenter fest, die Kontoauszüge dienten auch zur generellen Überprüfung von Einkommenszuflüssen und dürften unbedarft der DSGVO wegen möglicher Korrekturen nach § 44, 45 und 48 SGB X über einen Zeitraum von zehn Jahren gespeichert werden.

Die Betroffene ging erneut in Revision. Die Speicherung der Daten sei nicht erforderlich. Bestehe über den Zufluss von Einkommen kein Streit, gebe es für eine Speicherung schon vor der Bestandskraft einer Leistungsbewilligung keinen Anlass.

Bei Verfahren nach § 44 SGB X liege die Beweislast beim Antragsteller. Bei Rücknahmen nach § 45 SGB X laufe ein Zehnjahreszeitraum nur, wenn nachträglich leistungserhebliche Tatsachen unabhängig vom Akteninhalt bekannt würden, und dafür seien die zur Akte genommenen Kontoauszüge bedeutungslos.

Speicherung von Kontoauszügen über zehn Jahre zulässig

Die Betroffene ging in Revision, aber das Bundessozialgericht wies die Einwände mit Verweis auf die vorherigen Urteile ab (B 14 AS 7/19 R), es bestehe kein Anspruch auf Löschung der Daten. § 17 DSGVO könne nicht zur Anwendung kommen, da die Speicherung der Kontoauszüge im Sinne der Ausnahmeregelung für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist (Art 6 Abs 1 Buchst c DSGVO) lediglich die Möglichkeit zum Schwärzen nicht leistungsrelevanter Zahlungen müsse gegeben sein.

Die Speicherung sei notwendig, da nicht nur zum zeitpunkt der Antragsstellung beurteilt werden müsse, ob und in welcher Höhe regelmäßiges Einkommen zu erwarten ist, sondern auch während des Bewilligungszeitraums etwaige Änderungen nachweisbar und eine Grundlage für etw1aige Änderungsbescheide und Widersprüche gewährt sein müssten.

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