Hartz IV Anspruch ohne Eingliederungsvereinbarung

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Können Hartz IV Leistungen auch ohne eine Eingliederungsvereinbarung bezogen werden? Ist eine solche Vereinbarung immer Pflicht? Muss sie immer unterschrieben werden?

Eingliederungsvereinbarung kein Verwaltungsakt

Um die “Eingliederung” zu unterstützen, gibt es die Eingliederungsvereinbarung. Im Unterschied zum Verwaltungsakt ist hier die Jobcenter – also der Sachbearbeiter – gezwungen, mit dem Hartz-IV-Bezieher in Verhandlung zu treten.

Damit liegt Verwaltungshandeln offen zu Tage – leider nur theoretisch. Denn Hartz IV Betroffene verfügen in der Regel über eins nicht, worüber Sachbearbeiter verfügen: Alltägliches Fachwissen.

Was aber passiert, wenn überhaupt keine Eingliederungsvereinbarung getroffen wurde? Können daraus Nachteile oder Vorteile entstehen?

Hartz IV beziehen ohne Eingliederungsvereinbarung

Ein Leser wandte sich an die Redaktion mit einem eher ungewöhnlichen Fall. Seit 2016 beziehe er Arbeitslosengeld II. Seit dem habe er keine einzige Eingliederungsvereinbarung erhalten. Da er aber überall gelesen habe, dass eine solche zwingend notwendig sei, frage er sich nun, ob daraus Nachteile entstehen können. Diese Frage wollen wir nun beantworten.

Bei einer Eingliederungsvereinbarung wird ein “öffentlich-rechtlicher Vertrag” zwischen dem Jobcenter und dem Leistungsantragsteller getroffen. Darin werden Rechte und Pflichten während des Hartz-4-Bezuges schriftlich fixiert. Beide Seiten, also auch das Jobcenter, muss während der Bezugsdauer den Vertrag akzeptieren und einvernehmlich schließen.

EGV keine Vorrausetzung für Hartz IV

Doch ist der Bezug von Hartz IV nur möglich, wenn eine solche Vereinbarung geschlossen wurde? Ein klares Nein! Der §7 SGB II regelt die Bezugsvorraussetzung. Es muss eine Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit vorliegen, um einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Fehlt eine Eingliederungsvereinbarung, kurz auch EGV genannt, liegt kein Ausschlusskriterium vor, um Hartz IV zu beziehen.

Zudem ist die EGV kein Zwang. Der §15 SGB II ist eine sogenannte Soll-Vorschrift. Das bedeutet, im Normalfall soll das Jobcenter eine EGV mit dem Leistungsbezieher treffen. In einem begrenztem Entscheidungsspielraum kann sich die Behörde aber auch dagegen entscheiden. Es ist also kein Nachteil bezüglich des Hartz IV Bezuges, keine EGV getroffen zu haben.

Positiv könnte sein, dass wenn keine EGV geschlossen wurde, auch nicht gegen diese von Seiten des Leistungsbezieher verstoßen werden kann. Dabei kommt es ganz auf die persönliche Perspektive des Leistungsberechtigten an. Eine Studie zeigte zudem, dass eine EGV kaum sinnvoll ist.

Ist es negativ keine EGV geschlossen zu haben?

Allerdings ist es eher selten, dass Leistungsberechtigte keine EGV erhalten haben. Im Umkehrschluss kann es auch negativ sein, eine solche Vereinbarung nicht geschlossen zu haben.

Denn auch das Jobcenter verpflichtet sich, bestimmte Maßnahmen und Leistungen einzuhalten, um aus der Erwerbslosigkeit zu helfen. Diese Maßnahmen, die in dem Vertrag vereinbart wurden, können Leistungsbezieher dann auch von Seiten des Jobcenters einfordern.

Es kann also durchaus Sinn machen, eine EGV zu schließen. Doch leichtsinnig sollte diese nicht getroffen werden. Schon garnicht sollte gleich am gleichen Tag unterschrieben werden. Wir haben daher “Tricks und Tipps für eine Eingliederungsvereinbarung” in einem Fachartikel zusammengefasst, der zuvor unbedingt gelesen werden sollte.