Bürgergeld: Vorlage von ungeschwärzten Kontoauszügen bei Selbstständigkeit Pflicht

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Auch für selbständig tätige Leistungsbezieher nach dem Bürgergeld gilt: Die Pflicht, ungeschwärzte Kontoauszüge zur Prüfung des Leistungsanspruchs vorzulegen, können sich selbständig tätige Leistungsbezieher nicht durch eine Berufung auf den gegenüber ihren Kunden zu leistenden Datenschutz entziehen. Eine selbstständige Aufstockerin kann bei Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit – nicht den Schutz von Kundendaten – geltend machen.

Kann die Antragstellerin ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachweisen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Bürgergeld. So geurteilt vom Landessozialgericht Sachsen mit Beschluss vom 31.08.2022 – L 5 AS 463/22 B ER – .

Anmerkung vom Experten für Sozialrecht – Bürgergeld

Rechtsgrundlage der Befugnis des Jobcenters, diese Daten zu erheben, ist § 35 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach das Erheben von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen zulässig ist, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.

Zu den hiernach befugten Stellen gehört das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung (§ 50 Abs. 2 SGB II). Die Zulässigkeit der Datenerhebung richtet sich nach § 67a SGB X als vorrangige Regelung.

Die Antragstellerin unterliegt keiner gesondert gesetzlich geregelten Verschwiegenheitsverpflichtung, wie diese beispielsweise bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern gegeben ist. Dann wäre der Sachverhalt ein ganz Anderer.

Praxis‑Tipp für Selbständige

Um längere Unterbrechungen in der Leistungsgewährung zu vermeiden, empfiehlt es sich, regelmäßig geordnete Buchhaltungs‑ und Kontoauszugskopien vorzuhalten und dem Jobcenter aufgeschlüsselte Erläuterungen zu ungewöhnlichen Buchungen beizufügen (z. B. größere Privatentnahmen oder Einmalhonorare).

Aber auch hier Einschränkungen der Schwärzungsmöglichkeiten

Unzulässig zu schwärzen sind Geldeingänge und Zweckeintragungen (z. B. „Überweisung Kunde XY“) sowie Abhebungen, da sie für die Prüfung der Einkommens‑ und Vermögenssituation wesentlich sind (vgl. BSG, Urteil AZ:  B 14 AS 45/07 R).

Zulässig ist die Schwärzung sensibler Daten außerhalb der Bedarfsprüfung, etwa medizinischer Diagnosen oder Religionszugehörigkeit, sofern sie keinen Einfluss auf die Leistungsberechnung haben.