Jobcenter verhängt Sanktionen gegen Hartz IV-Bezieher wegen Nichterscheinen zum Beratungsgespräch – und verlor in zweiter Instanz
2014 hatte der Betroffene einen Sanktionsbescheid erhalten, weil er am 7 April 2014 nicht zu einem Termin mit Jobcenter Leipzig erschienen sei. Darum werde eine dreimonatige Leistungsminderung der Bezüge um 10 % nach § 20 SGB II verhängt, in diesem Fall knapp 40 Euro. Nach eigener Aussage habe der das Einladungsschreibung jedoch nie erhalten, zumindest könne er sich daran nicht erinnern.
Jobcenter lehnt Widerspruch des ALG II-Beziehers gegen den Sanktionsbescheid ab
Darum reichte der ALG II-Bezieher Widerspruch gegen die Sanktionen ein. Er habe die Einladung nie erhalten. Außerdem stellte sich heraus, dass der Entwurf des Einladungsschreibens keine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung enthielt. Der Anwalt des Hartz IV-Empfängers wies das Jobcenter auf die in diesem Zusammenhang relevante Rechtssprechung durch das Bundessozialgericht hin, aber das Jobcenter Leipzig beharrte auf dem Gegenteil und lehnte einen Überprüfungsantrag ab.
Das Landessozialgericht Sachsen entscheidet zu Gunsten des Sozialleistungsempfängers
In erster Instanz im August 2017 teilte das Sozialgericht Leipzig die Ansicht des Jobcenters und wies eine Klage des Hartz IV-Empfängers ab. Doch dieser legte Berufung ein und im März 2020 hob das Sächsische Landessozialgericht schließlich das vorherige Urteil sowie die Sanktionsbescheide des Jobcenters auf und gab dem Betroffenen Recht.
Das Jobcenter habe keinen Nachweis über die Zustellung des Einladungsschreibens vorlegen können und durch das Fehlen der Rechtsfolgenbelehrung sei das Schreiben ohnehin nicht rechtskräftig.
In der Urteilsbegründung heißt es daher: „Weder ist belegt, dass das Einladungsschreiben vom 7. April 2014 den Kläger erreicht hat, noch ist belegbar, dass dem Schreiben eine Rechtsfolgenbelehrung – welchen lnhalts auch immer – beigegeben war. Dem Überprüfungsbegehren des Klägers vom 1 1. August 2014 hätte daher entsprochen werden müssen.“
Absage an unprofessionelle Arbeit und Sanktionsgebahren des Jobcenters
Das Landessozialgericht Sachsen erteilt dem Sanktionsgebahren des Jobcenters Leipzig damit eine klare Absage. „Wird der Zugang eines Schreibens von einer Behörde bestritten, muss die Behörde den Zugang beweisen, dies gilt auch dann, wenn Darstellungen des Klägers nicht in jedem Falle der Wahrheit entsprechen.“ Damit bezieht sich das Landesozialgericht auf § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X, der die Beweislast immer beim Grundsicherungsträger, also dem Jobcenter sieht. Der Überprüfungsantrag des Betroffenen hätte darum keineswegs abgelehnt werden dürfen!
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