Hohe Einkommensgrenze für Unterhaltsansprüche an die Eltern
14.10.2012
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Regelung des § 43 Abs. 2 SGB XII ausgelegt. Nach dieser Regelung darf das Sozialamt in der Regel keine Nachweise über die Höhe des Einkommens der volljährigen Kinder oder der Eltern von Antragstellenden auf Leistungen der Grundsicherung für Ältere und Erwerbsunfähige verlangen. Nur, wenn sich bei der Antragstellung aus deren Angaben Hinweise auf ein jährliches Gesamteinkommen solcher „nicht gesteigert unterhaltspflichtigen“ Verwandten von 100.000 Euro oder mehr ergeben, darf das Sozialamt Nachweise verlangen und gegebenenfalls Antragsteller auf entsprechend vorrangige Unterhaltsansprüche dieser Verwandten verweisen.
In dem vom LSG entschiedenen Fall ging es nun um einen volljährigen und aufgrund einer schweren Erkrankung erwerbsunfähigen Kläger. Dieser Mann hatte dem Sozialamt Hinweise auf ein hohes Einkommen seiner Eltern geliefert, als er Leistungen der Grundsicherung beantragt hatte. Und das Sozialamt hatte dann weiter ermittelt, dass beide Eltern ein Erwerbseinkommen hatten, das zusammengezählt im Vorjahr etwas mehr als 100.000 Euro ergab. Das Sozialamt hatte daher den Antrag des Klägers abgelehnt und ihn auf Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern verwiesen.
Das LSG hat dazu nun festgestellt, dass aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB XII, aus der Entstehungsgeschichte und auch aus dem Zweck der Grundsicherung für Ältere und Erwerbsunfähige folge, dass jedem Elternteil ein gesonderter Einkommensfreibetrag von 100.000 Euro zustehe. Denn die Grundsicherung sehe einen Rückgriff auf den Unterhalt der Verwandten nur als Ausnahme vor. Die Regelung des § 43 Abs. 2 sei als eng auszulegende Ausnahmebestimmung zu verstehen. Dies habe der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Gesetzes bewusst so entschieden, um die verschämte Armut bei Altersrentnern und Erwerbsunfähigen zu verhindern. Bei jeder prinzipiell zum Unterhalt verpflichteten Person mit einem steuerlichen Einkommen von weniger als 100.000 Euro solle das Sozialamt daher auf eine Heranziehung zum Unterhalt verzichten, so das LSG. (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil AZ: L 8 SO 10/09)
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