Hartz IV: Blutspenden ist kein Einkommen

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Aufwandsentschรคdigungen fรผr Blutspenden sind kein zu berรผcksichtigendes Einkommen unter Hartz IV

Das Sozialgericht Detmold (S 13 AS 21/07) urteilte: Die Entschรคdigungen fรผr die Blutspenden des Klรคgers, der ALG II Empfรคnger ist, sind nicht als Einkommen zu berรผcksichtigen. Nach ยง 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berรผcksichtigen soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfรคngers nicht so gรผnstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wรคren. Die Entschรคdigung fรผr Blutspenden dient nicht โ€“ wie die Leistungen nach dem SGB II โ€“ der Sicherung des Lebensunterhaltes. Nach ยง 10 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens (BGBl. I 2007, 2169) soll die Spendenentnahme grundsรคtzlich unentgeltlich erfolgen.

Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschรคdigung gewรคhrt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll. Die Aufwandsentschรคdigung dient nicht der Einkommenserzielung sondern unterstรผtzt durch Gewรคhrung eines Ausgleiches die Gewinnung von Blut- und Blutbestandteilen fรผr eine gesicherte und sichere Versorgung der Bevรถlkerung durch eine Selbstversorgung auf der Basis der freiwilligen und unentgeltlichen Spende (ยง 1 Transfusionsgesetz). Die Aufwandsentschรคdigungen wurden dem Klรคger daher aufgrund รถffentlich rechtlicher Vorschriften gewรคhrt. Sie wurden auch zu einem ausdrรผcklich genannten Zweck gewรคhrt. Hierfรผr reicht die Verwendung des Begriffs "Aufwandsentschรคdigung" im Transfusionsgesetz aus. Bereits dadurch ist in hinreichendem MaรŸe โ€“ ohne dass es zusรคtzlicher Hinweise auf die Zweckbestimmung bedurfte โ€“ zum Ausdruck gebracht, dass die dem Klรคger hiernach zuflieรŸenden Betrรคge zur Abgeltung von Aufwendungen bestimmt waren, die mit der Blutspende verbunden sind. Ob eine solche pauschale Entschรคdigung auch (in vollem Umfang) zweckentsprechend verwendet wird, ist unbeachtlich (vgl. OVG NRW, Urteil 8 A 1753/87, Juris, zur Aufwandsentschรคdigung fรผr Kreistagsabgeordnete).

Nach der Dienstanweisung der Bundesagentur zu ยง 11 SGB II werden dementsprechend Entschรคdigungen fรผr Blutspender auch als nicht zu berรผcksichtigende Einnahmen aufgefรผhrt. Diese Einnahme hat die Lage des Klรคgers auch nicht so gรผnstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt sind. Da in ยง 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II nicht von "wirtschaftlicher Lage", sondern nur von "Lage" die Rede ist, dรผrfte es nicht nur auf die finanziellen, sonder auch auf die sonstigen persรถnlichen Verhรคltnisse des Empfรคngers ankommen. Insgesamt ist eine groรŸzรผgige Handhabung in diesem Punkt angezeigt (Hengelhaupt in Hauck/Noftz SGB II ยง 11 Rn 268 ff., Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, ยง 11 Rn 40). Nach der Dienstanweisung der Bundesagentur zu ยง 11 wird auf eine Gerechtfertigkeitsprรผfung verzichtet, wenn die Einnahmen einen Betrag in Hรถhe einer halben monatlichen Regelleistung nicht รผbersteigen. Der Klรคger hat hier in der Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2007 nach dem vorliegenden Blutspendepass 20 mal Blut gespendet, also durchschnittlich 1,1 mal pro Monat. Bei einer Aufwandsentschรคdigung von 62,00 EUR wird auch unter Berรผcksichtigung der angegebenen Bonuspunkte ein Betrag in der Nรคhe der halben monatlichen ALG II Regelleistung nicht erreicht. (27.05.2009)

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