Hartz IV: Bei Wechselmodell müssen Kosten für Unterkunft aufgeteilt werden

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Der Hartz IV-Regelsatz von Kindern getrennt lebender Eltern muss entsprechend der Umgangszeiten aufgeteilt werden. Das gilt auch für die Kosten für Unterkunft und Heizung. Beim echten Wechselmodell wird der Unterkunftsbedarf also halbiert.

Nachteil bei Hartz IV durch gemeinsames Sorgerecht

Im Dezember hatten wir von einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen berichtet, in dem eine anteilige Aufteilung der Regelsätze zwischen der Hauptbedarfsgemeinschaft mit dem einen und der temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem anderen Elternteil festgelegt wurde.

Auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu geurteilt. Allerdings zu dem Sonderfall des „echten Wechselmodells“, bei dem eine abwechselnde gleichteilige Kinderbetreuung stattfindet.

Auch beim Wechselmodell muss der Kinderregelsatz geteilt werden

Die Richter verwiesen darauf, dass es bei den leistungen für Unterkunft und Heizung um die Befriedigung des Grundbedürfnisses einer Wohnung als räumlichem Lebensmittelpunkt. Folglich befindet sich aus juristischer Sicht der Lebensmittelpunkt des Kindes bei dem Elternteil, bei dem es sich überwiegend aufhält.

Im Falle des „echten“ Wechselmodells kann dies aber nicht bestimmt werden, wodurch ein Unterkunftsbedarf des Kindes bei beiden Elternteilen entsteht. Allerdings wird das Kindergeld des Kindes bei beiden Elternteilen voll als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet, weil das Gesetz eine Aufteilung nicht vorsieht (L 32 AS 1255/18).

Mehrbedarf bei Kosten für Unterkunft und Heizung kann geltend gemacht werden

Die Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verwiesen in ihrer Urteilsbegründung jedoch beiläufig auch darauf, dass „ein weiterer grundsicherungsrechtlicher Bedarf […] allein aus Kosten für Unterkunft und Heizung auch für die andere Unterkunft in den Betreuungszeiten außerhalb der Bedarfsgemeinschaft […] beim anderen Elternteil resultieren [kann].“ Sofern er denn geltend gemacht würde. Das hatte auch schon das Bundessozialgericht 2019 geurteilt (B 14 AS 23/18 R), schließlich müssen Miete und Heizung auch bezahlt werden, wenn das Kind nicht in der Wohnung ist.

Außerdem ist vor dem Bundessozialgericht ein Verfahren anhängig, in dem es um Mehrbedarfe durch die Notwendige Anschaffung von Möbeln, Kleidung, Haushaltsgeräten in den Bedarfsgemeinschaften beider Elternteile geht (B 14 AS 73/20 R). Bild: ronstik / AdobeStock