Ausschluss von Sozialhilfeleistungen für EU-Bürger gilt weiter

Bundesverfassungsgericht: Vorlage des SG Darmstadt unzulässig

EU-Ausländer, die in Deutschland nicht arbeiten und kein anderes Aufenthaltsrecht haben, haben weiterhin keinen Anspruch auf fortlaufende Sozialhilfeleistungen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einem am Mittwoch, 4. März 2020, veröffentlichten Beschluss eine Vorlage des Sozialgerichts Darmstadt, welches die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für verfassungswidrig hält, für unzulässig erklärt (Az.: 1 BvL 1/20).

Ende 2016 hatte der Gesetzgeber den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht oder für jene, die sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, weitgehend ausgeschlossen. Danach können betroffene Ausländer, meist handelt es sich um arbeitsuchende EU-Bürger, höchstens noch für einen Monat Sozialhilfe erhalten. Dazu zählen etwa Überbrückungsleistungen für Unterkunft und Ernährung oder auch die Kostenübernahme für ein Busticket in das Heimatland.

Sozialhilfeleistungen zur Deckung ihres menschenwürdigen Existenzminimums

Der Gesetzgeber hat damit auf Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel vom 3. Dezember 2015 reagiert (Az.: B 4 AS 44/(15 R, B 4 AS 59/13 R und B 4 AS 43/15 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Die obersten Sozialrichter hatten entschieden, dass allein zur Arbeitsuche nach Deutschland eingereiste EU-Bürger zwar keine Hartz-IV-Leistungen beanspruchen können. Stattdessen können sie aber bei einem „verfestigten Aufenthalt” – meist nach sechs Monaten – Sozialhilfeleistungen zur Deckung ihres menschenwürdigen Existenzminimums erhalten.

Das Sozialgericht Darmstadt meinte nun, dass die neuen Vorschriften verfassungswidrig seien und das menschenwürdige Existenzminimum betroffener Ausländer ohne Aufenthaltsrecht wegen des Ausschlusses von Sozialleistungen nicht gedeckt werde.

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Kein Aufenthaltsrecht in Deutschland

Im konkreten Fall ging es um eine rumänische Mutter von drei Kindern, die seit 2010 in Deutschland leben. Die Kinder gehen hier auch zur Schule. Die Familie erhielt Hartz-IV-Leistungen. Als jedoch die Ausländerbehörde 2018 feststellte, dass die Frau gar kein Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, zog sie zwar deshalb vor das Verwaltungsgericht.

Wegen des ungeklärten Aufenthaltsrechts wurden ihr jedoch die Hartz-IV-Leistungen gestrichen. Sozialleistungen zur Deckung ihres Lebensunterhaltes erhielt sie ebenfalls nicht. Die Familie konnte sich nur mithilfe von Sachspenden einer Kirchengemeinde über Wasser halten.

Nach ihrem Antrag auf Eilrechtsschutz legte das Sozialgericht das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Die geltenden Vorschriften seien verfassungswidrig, da die Familie Anspruch auf Gewährleistung ihres menschenwürdigen Existenzminimums habe.

Vorlage nicht ausreichend begründet

Die Verfassungsrichter wiesen die Vorlage jedoch in ihrem Beschluss vom 26. Februar 2020 ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig zurück. Das Gericht habe die Vorlage nicht ausreichend begründet und habe mehrere Fragen zur Verfassungswidrigkeit übergangen, so die Karlsruhrer Richter. So sei nicht ausreichend dargelegt worden, warum etwa die Familie nach geltendem Recht nicht doch noch Sozialhilfeleistungen hätte erhalten können. fle

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