Schüler kann bei Schulwechsel Schülerakte nicht „bereinigen” lassen

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Verwaltungsgericht Berlin: Datenschutzregeln sehen dies nicht vor

Datenschutzvorschriften können aus einem gewalttätigen und verhaltensauffälligen Schüler kein unbescholtenes Blatt machen. Auch wenn die Datenschutzgrundverordnung personenbezogene Daten schützt, kann ein Schüler bei einem Schulwechsel nicht die „Bereinigung” seiner Schulakte und der darin enthaltenen zahlreichen Eintragungen verlangen, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Mittwoch, 4. März 2020, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: VG 3 L 1028.19).

Vor Gericht war ein dreizehnjähriger Schüler gezogen, der seinen Wechsel hin zu einer Privatschule bedroht sah. Denn seine bisherige staatliche Schule, wollte auch seine Schülerakte an die Privatschule weitergeben. In der Akte war nicht nur vermerkt, dass er nach einem Gewaltvorfall ein Berliner Gymnasium verlassen musste, auch an der aktuellen Schule hatte der Dreizehnjährige zahlreiche Eintragungen wegen Schulvorfälle verursacht. Der Schüler selbst hielt diese für diskriminierend und fehlerhaft.

Um seine Aufnahme in die Privatschule nicht zu gefährden, beantragte er im Eilverfahren, dass die Schulakte wegen der darin enthaltenen persönlichen Daten nicht weitergegeben werden darf. Er berief sich dabei auf die Datenschutzgrundverordnung.

Doch solch ein „Bereinigungs”-Anspruch besteht nicht, entschied das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Februar 2020. Weder seien die personenbezogenen Daten in der Schülerakte nicht mehr notwendig, noch seien sie unrechtmäßig verarbeitet worden. Die Schülerakte solle „die Entwicklung der Persönlichkeit und des Verhaltens des Schülers über seine Schullaufbahn hinweg sowie die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar” machen.

Auch sei die Verarbeitung der Schülerdaten rechtmäßig erfolgt. Nach dem Berliner Schulgesetz dürften die Daten verarbeitet werden, wenn dies für schulbezogene Aufgaben erforderlich ist. Denn die Auswahl einer zukünftigen pädagogischen Maßnahme hänge immer auch von der Beurteilung des Schülerverhaltens in vergleichbaren zurückliegenden Situationen ab. Eine Schülerakte könne darüber aber Auskunft geben, so die Berliner Verwaltungsrichter. fle