Hartz IV Anspruch bei Teilzeitstudium

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Behinderter Teilzeit-Student kann Hartz IV erhalten

Teilzeitstudierende kรถnnen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben. Denn ein Teilzeitstudium ist nicht Bafรถg-fรถrderungsfรคhig, so dass der gesetzliche Ausschluss vom Arbeitslosengeld II nicht greift, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Dienstag, 12. Januar 2021, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 9 AS 535/20 B ER).

Nach den gesetzlichen Bestimmungen kรถnnen Studierende, Auszubildende und Schรผler kein Arbeitslosengeld II beanspruchen, wenn ihre Ausbildung mit Bafรถg โ€ždem Grunde nach” fรถrderungsfรคhig ist. Ausnahmen bestehen lediglich in Hรคrtefรคllen und in besonderen Situationen.

Im Streitfall ging es um einen 42-jรคhrigen, an Epilepsie erkrankten Mann, der ab 2018 Geschichts- und Kulturwissenschaften an der Universitรคt GieรŸen studierte. Da er sein Studium behinderungsbedingt nicht in Vollzeit ausรผben konnte, erlaubte ihm die Universitรคt ein Studium in Teilzeit.

Typische Grรผnde, warum Hochschulen ein Teilzeitstudium erlauben, sind neben behinderungsbedingten Einschrรคnkungen eine Teilzeitbeschรคftigung, die Erziehung eines Kindes oder auch die Pflege naher Angehรถrigen.

Bafรถg erhielt der behinderte Teilzeitstudent allerdings nicht. Seinen daher gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld II lehnte das Jobcenter jedoch ab.

LSG Darmstadt: Teilzeitstudium ist nicht Bafรถg-fรถrderungsfรคhig

Das LSG sprach dem Mann mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 Hartz-IV-Leistungen zu. Denn ein Teilzeitstudium sei nach dem Bundesausbildungsfรถrderungsgesetz auch โ€ždem Grunde nach” nicht fรถrderungswรผrdig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nehme. Hartz-IV-Leistungen seien in diesen Fรคllen nicht ausgeschlossen, so die Darmstรคdter Richter. Ob in Teilzeit studiert werde, sei fรผr das jeweilige Semester zu entscheiden und richte sich nicht nach den Verhรคltnissen der gesamten Ausbildung. fle/mwo