Hartz IV Anspruch bei Teilzeitstudium

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Behinderter Teilzeit-Student kann Hartz IV erhalten

Teilzeitstudierende können Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben. Denn ein Teilzeitstudium ist nicht Bafög-förderungsfähig, so dass der gesetzliche Ausschluss vom Arbeitslosengeld II nicht greift, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Dienstag, 12. Januar 2021, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 9 AS 535/20 B ER).

Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Studierende, Auszubildende und Schüler kein Arbeitslosengeld II beanspruchen, wenn ihre Ausbildung mit Bafög „dem Grunde nach” förderungsfähig ist. Ausnahmen bestehen lediglich in Härtefällen und in besonderen Situationen.

Im Streitfall ging es um einen 42-jährigen, an Epilepsie erkrankten Mann, der ab 2018 Geschichts- und Kulturwissenschaften an der Universität Gießen studierte. Da er sein Studium behinderungsbedingt nicht in Vollzeit ausüben konnte, erlaubte ihm die Universität ein Studium in Teilzeit.

Typische Gründe, warum Hochschulen ein Teilzeitstudium erlauben, sind neben behinderungsbedingten Einschränkungen eine Teilzeitbeschäftigung, die Erziehung eines Kindes oder auch die Pflege naher Angehörigen.

Bafög erhielt der behinderte Teilzeitstudent allerdings nicht. Seinen daher gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld II lehnte das Jobcenter jedoch ab.

LSG Darmstadt: Teilzeitstudium ist nicht Bafög-förderungsfähig

Das LSG sprach dem Mann mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 Hartz-IV-Leistungen zu. Denn ein Teilzeitstudium sei nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auch „dem Grunde nach” nicht förderungswürdig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nehme. Hartz-IV-Leistungen seien in diesen Fällen nicht ausgeschlossen, so die Darmstädter Richter. Ob in Teilzeit studiert werde, sei für das jeweilige Semester zu entscheiden und richte sich nicht nach den Verhältnissen der gesamten Ausbildung. fle/mwo

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