Seit dem 01.02. gilt die neue Weisung an die Jobcenter, die Kosten für digitale Endgeräte wie Computer, Tablets oder Smartphones als Zuschuss von bis zu 350 Euro zu übernehmen. Damit soll sichergestellt werden, dass Kinder in Hartz IV während der Corona-Pandemie Zugang zu Bildung erhalten. Der Bedarf muss allerdings beantragt werden.
Vorraussetzungen für die Übernahme des Mehrbedarfs
Grundsätzlich sind alle Schülerinnen und Schuler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, berechtigt den Mehrbedarf zu erhalten. Das gilt auch für solche, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.
Allerdings muss nachgewiesen werden, dass es keine andere Möglichkeit gibt, den Bedarf zu decken – beispielsweise durch Leihcomputer der Schulen. Hier muss eine Bescheinigung der Schule vorgelegt werden.
Zuschusshöhe ist abhängig vom Einzelfall
Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 350 Euro für ein digitales Endgerät samt Zubehör wie Drucker und Kopfhörer. Der tatsächlich bewilligte Bedarf richtet sich dabei nach den Vorgaben der jeweiligen Schule und den ggf. schon vorhandenen Geräten.
Regelung gilt rückwirkend
Die Am 01.02. in Kraft getretene Weisung gilt rückwirkend für den Zeitraum ab dem 01.01.2021. Daher können entsprechende Kosten auch rückwirkend geltend gemacht werden. Auch in diesen Fällen müssen eine Bescheinigung der Schule und ein Nachweis des Bedarfs eingereicht werden.
Auch leistungsfähiger Internetzugang muss von Jobcenter bezahlt werden
Ist es Betroffenen aus finanziellen Gründen nicht möglich, einen Internetvertrag abzuschließen oder befinden sie sich in Regionen, in denen die Internetversorgung aufgrund der digitalen Infrastruktur für Online-Unterricht nicht ausreichend vorhanden ist, muss das Jobcenter zudem die Kosten für einen mobilen Router oder Surfstick mit entsprechender Datenflatrate übernehmen.
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