Hartz IV: Meldepflicht auch bei unbezahlter Probearbeit

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Leistungsbezieher sind dem Jobcenter gegenüber zur Meldung von Einnahmen und der Aufnahme von Arbeitsverhältnissen verpflichtet. Dies trifft auch für unbezahlte Arbeit zu!

Unbezahlte Probearbeit ist leistungsrechtlich relevant

Über einen Datenabgleich erfuhr das Jobcenter davon, dass der Betroffene Leistungsbezieher eine Woche ein unvergüttes Probearbeitsverhältnis wahrgenommen hatte, welches er dem Jobcenter nicht meldete. Daraufhin forderte das Jobcenter die ab Beginn der Probearbeit gezahlten ALG II-Leistungen und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurück.

Der Betroffene gab an, keine Leistungen zu Unrecht beziehen zu wollen, sich aber keine Gedanken über eine Meldung gemacht zu haben, da es sich um ein unbezahltes Probearbeitverhältnis gehandelt habe, für welches er weder Gehalt, Spesen, Zuschläge oder eine Abrechnung von dem Speditionsunternehmen erhalten habe, und welches bereits nach kurzer Zeit wieder aufgehoben wurde.

Das Jobcenter hob jedoch die gewährten Leistungen rückwirkend auf und forderte diese zurück. Es begründete dies mit dem Umstand, dass der Betroffene 15 Stunden oder mehr pro Woche abhängig beschäftigt gewesen und damit seine vorherige Arbeitslosmeldung unwirksam geworden sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob ein Entgelt gezahlt wurde oder es sich um ein Praktikum oder eine Probearbeit gehandelt habe.

Überrschreiten der Kurzzeitigkeitsgrenze beendet Arbeitslosigkeit – auch wenn kein Lohn gezahlt wird

Dem schloss sich auch das Sozialgericht Bremen an. Die sogenannte Kurzzeitigkeitsgrenze von 15 Stunden pro Woche sei überschritten worden, wodurch die Arbeitslosigkeit beendet worden sei. Auch bei einem Probearbeitsverhältnis handele es sich um eine Beschäftigung nach § 138 Abs. 3 SGB III, selbst wenn hierfür kein Arbeitsentgelt gezahlt werde.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat sich diesem Urteil im Berufungsverfahren ebenfalls angeschlossen. Es sei unglaubwürdig, dass der Betroffene während der Probewoche nur zugeschaut und keine Arbeiten selbst ausgeführt haben will, da dies nicht dem Zweck eines Probearbeitsverhältnisses entspreche.

Die dem Arbeitgeber unterworfene Arbeitskraft habe somit einen wirtschaftlichen Wert erbracht. Ein leistungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnisse setze gerade keine Entgeltlichkeit voraus. Außerdem habe der Betroffene gegen seine Meldepflicht verstoßen. (Az.: L 11 AL 15/19)

Bild: goodluz / AdobeStock

 

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