Leistungsbezieher sind dem Jobcenter gegenรผber zur Meldung von Einnahmen und der Aufnahme von Arbeitsverhรคltnissen verpflichtet. Dies trifft auch fรผr unbezahlte Arbeit zu!
Unbezahlte Probearbeit ist leistungsrechtlich relevant
รber einen Datenabgleich erfuhr das Jobcenter davon, dass der Betroffene Leistungsbezieher eine Woche ein unvergรผttes Probearbeitsverhรคltnis wahrgenommen hatte, welches er dem Jobcenter nicht meldete. Daraufhin forderte das Jobcenter die ab Beginn der Probearbeit gezahlten ALG II-Leistungen und Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrรคge zurรผck.
Der Betroffene gab an, keine Leistungen zu Unrecht beziehen zu wollen, sich aber keine Gedanken รผber eine Meldung gemacht zu haben, da es sich um ein unbezahltes Probearbeitverhรคltnis gehandelt habe, fรผr welches er weder Gehalt, Spesen, Zuschlรคge oder eine Abrechnung von dem Speditionsunternehmen erhalten habe, und welches bereits nach kurzer Zeit wieder aufgehoben wurde.
Das Jobcenter hob jedoch die gewรคhrten Leistungen rรผckwirkend auf und forderte diese zurรผck. Es begrรผndete dies mit dem Umstand, dass der Betroffene 15 Stunden oder mehr pro Woche abhรคngig beschรคftigt gewesen und damit seine vorherige Arbeitslosmeldung unwirksam geworden sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob ein Entgelt gezahlt wurde oder es sich um ein Praktikum oder eine Probearbeit gehandelt habe.
รberrschreiten der Kurzzeitigkeitsgrenze beendet Arbeitslosigkeit โ auch wenn kein Lohn gezahlt wird
Dem schloss sich auch das Sozialgericht Bremen an. Die sogenannte Kurzzeitigkeitsgrenze von 15 Stunden pro Woche sei รผberschritten worden, wodurch die Arbeitslosigkeit beendet worden sei. Auch bei einem Probearbeitsverhรคltnis handele es sich um eine Beschรคftigung nach ยง 138 Abs. 3 SGB III, selbst wenn hierfรผr kein Arbeitsentgelt gezahlt werde.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat sich diesem Urteil im Berufungsverfahren ebenfalls angeschlossen. Es sei unglaubwรผrdig, dass der Betroffene wรคhrend der Probewoche nur zugeschaut und keine Arbeiten selbst ausgefรผhrt haben will, da dies nicht dem Zweck eines Probearbeitsverhรคltnisses entspreche.
Die dem Arbeitgeber unterworfene Arbeitskraft habe somit einen wirtschaftlichen Wert erbracht. Ein leistungsrechtlich relevantes Beschรคftigungsverhรคltnisse setze gerade keine Entgeltlichkeit voraus. Auรerdem habe der Betroffene gegen seine Meldepflicht verstoรen. (Az.: L 11 AL 15/19)
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