Jobcenter dürfen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht Leistungen total versagen. Das gilt sogar dann, wenn Kinder betroffen sind, die selbst keinen Antrag auf Leistungen stellen können. So entschied das Sozialgericht Augsburg. (S3 AS 308/23).
Inhaltsverzeichnis
Behörde fordert Unterlagen zum Antrag auf Sozialleistungen
Die Betroffene stellte für sich und ihre drei minderjährigen Kinder 2021 einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (damals Hartz IV. Heute Bürgergeld). Das Jobcenter forderte sie daraufhin zur Mitwirkung auf und verlangte Unterlagen wie Antragsformulare, aktuelle Kontoauszüge, Mietvertrag, Geburtsurkunden der Kinder und Bescheide über Unterhaltsvorschuss.
Frist von zwei Wochen
Das Jobcenter setzte der Betroffenen eine Frist von knapp zwei Wochen, um diese Unterlagen vorzulegen und wies ausdrücklich schriftlich darauf hin, welche Konsequenzen möglich seien, wenn sie dieser Frist nicht nachkomme. Dann könnten die Geldleistungen so lange versagt bleiben, bis sie die Mitwirkung nachhole.
Mutter sagt Termin ab und reicht die Unterlagen nicht pünktlich ein
Die Mutter sagte einen persönlichen Vorsprachetermin beim Jobcenter telefonisch ab und reichte die fehlenden Unterlagen bis zum Stichtag nicht ein. Eine Woche nach Verstreichen der Frist schickte ihr das Jobcenter einen Bescheid, in dem die Behörde die Leistungen versagte.
Unterlagen liegen in der Verantwortung der Antragstellerin
Das Jobcenter argumentierte, es liege nicht in seinem Machtbereich, die Antragsformulare vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und die notwendigen Unterlagen bei Dritten einzuholen.
Zudem hätte die Antragstellerin keinen Grund genannt, der ihre Versäumnisse entschuldigen würde, was das Jobcenter im Rahmen der Ermessensausübung zu ihren Gunsten hätte auslegen können. Ohne die Unterlagen sei es nicht möglich, den Antrag zu prüfen und eine Hilfebedürftigkeit zu erkennen.
Ein Jahr später richtet die Mutter sich mit Anwalt an das Jobcenter
Erst am 25. Juli 2022, also mehr als ein Jahr nach dem ersten Antrag, wandte sich die Mutter erneut an das Jobcenter. Diesmal unterstützte sie ein Anwalt. Sie legte im September und Oktober 2022 einige Formulare vor, diese blieben allerdings weiterhin unvollständig. Zudem stellte sie einen Eilantrag beim Sozialgericht Augsburg.
Im Rahmen dieses Eilverfahrens legte sie die fehlenden Unterlagen vor. Jetzt bewilligte das Jobcenter ihr Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Doch die Gerichte beschäftigte der Fall weiterhin.
Überprüfung des Erstantrags
Die Mutter stellte nämlich im Dezember 2022 einen Überprüfungsantrag und forderte einen neuen Bescheid zu dem Antrag vom Juni 2021. Das Jobcenter lehnte den Überprüfungsantrag an und begründete dies damit, dass die Ablehnung rechtens gewesen sei, denn die Betroffene habe auf den nicht beigebrachten, aber erforderlichen Nachweisen beruht.
Die Mutter legte Widerspruch ein, und das Jobcenter erklärte diesen als unbegründet. Deshalb erhob die Mutter Klage vor dem Sozialgericht Augsburg, um ihren Anspruch durchzusetzen.
Wie argumentierte die Mutter?
Sie begründete die Klage damit, dass der Versagungsbescheid rechtswidrig gewesen sei. So sei die Frist zur Mitwirkung mit zwei Wochen zu kurz gewesen, und es hätte nur eine unzureichende Rechtsfolgenbelehrung gegeben. Auch hätte die Versagung, selbst wenn sie berechtigt gewesen sei, nicht gegenüber allein Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfolgen dürfen, denn die Kinder hätten keine Mitwirkungspflichten verletzt.
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Bescheid prüfenWarum wies das Gericht die Klage ab?
Die Richter am Sozialgericht hielten diese Argumentation nicht für stichhaltig. Die Frist sei ausreichend gewesen, und sie sei der Aufforderung, die Unterlagen einzureichen, auch bei einer Fristverlängerung nicht nachgekommen (und auch nicht trotz wiederholter Aufforderungen).
Bedarfsgemeinschaft trägt die Konsequenzen
Zwar liege die Mitwirkungspflicht bei den Eltern, doch die gesamte Bedarfsgemeinschaft trage die Konsequenzen. Da die Mutter ihre Pflicht nicht erfüllt hätte, bedeute das auch für die Kinder, keine Leistungen zu erhalten, ohne dass diese eine eigene Pflicht zur Mitwirkung hätten.
Versagung der Leistungen ist hier keine Sanktion
Ein Versagen der Leistungen bei einem Erstantrag wegen fehlender Unterlagen ist keine Sanktion während des Bezugs der Leistungen. Wer zum Beispiel unentschuldigt zu Terminen mit dem Jobcenter nicht erscheint oder eine sogenannte zumutbare Arbeitsstelle ablehnt, dem kann das Jobcenter die Leistungen kürzen.
Keine Leistungen ohne Nachweis der Hilfebedürftigkeit
Bei der Mitwirkung am Erstantrag geht es indessen um etwas Anderes. Das Jobcenter prüft in diesem Fall erst einmal, ob überhaupt ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht, und wenn dann in welcher Höhe.
Deshalb überzeugt in dieser Situation das Argument nicht, dass die Kinder keine Schuld an der Verletzung der Mitwirkungspflicht tragen. Es ist nämlich noch gar nicht geklärt, ob die Kinder (die Bedarfsgemeinschaft) hilfebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches II sind.
Anmerkung vom Bürgergeld-Experten Detlef Brock
Bei der Entscheidung des SG Augsburg dürfte es sich um eine Einzelfallentscheidung handeln, welche die Landessozialgericht — nicht gefolgt sind.
Nach Aussage des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen gilt nämlich folgendes:
Versagungsbescheide vom Jobcenter gelten nicht für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, denn bei Versagungsbescheiden gilt keine Sippenhaftung.
Versagungsbescheide der Jobcenter sind grundsätzlich rechtswidrig bei Sanktionierung der gesamten Bedarfsgemeinschaft ( LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.10.2025 – L 13 AS 241/23 – Revision zugelassen).
§ 66 Abs. 1 S. 1 SGB I ermächtigt bei einer Person, die eigene Mitwirkungspflichten nicht verletzt hat, auch dann nicht zu einer Versagung von Leistungen, wenn eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II besteht und eine andere Person in dieser Bedarfsgemeinschaft Mitwirkungspflichten verletzt hat (Anschluss an LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Juni 2016 L 6 AS 121/13).




