Hartz IV: Jetzt Mehrbedarfs-Antrag auf Schüler-Tablet stellen

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Landessozialgericht bestätigt Anspruch auf internetfähigen Computer

Das Landessozialgericht NRW hat gleich mit zwei Beschlüssen dafür gesorgt, dass Schüler/innen in Hartz IV Haushalten einen Anspruch auf internetfähige Computer haben. Dieser Mehrbedarf ergibt sich aus der derzeitigen Pandemie-Situation. Dieser Zuschuss ist auf Basis des § 21 Abs. 6 SGB II von den Jobcentern zu erbringen. Wir berichteten hier. Betroffene Eltern sollten daher nun einen solchen Antrag für ihre Kinder stellen.

So heißt es in dem Urteil:
„Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt“. Es handele sich um einen „grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe“, denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden. Die Kosten für das Tablet, so die Richter, stellten einen “anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf” dar (LSG NRW vom 22.05.2020 – L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B ER).

Eltern sind nunmehr dazu angehalten einen Antrag nach § 21 Abs. 6 SGB II zu stellen:

Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs für ein internetfähiges digitales Endgerät für den pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld

Sehr geehrter Damen und Herren,

hiermit beantrage ich für meine/n Tochter/Sohn …. einen Mehrbedarfszuschuss für ein internetfähiges digitales Endgerät für den pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld. Dieser Mehrbedarf ergibt sich aus § 21 Abs. 6 SGB II. Dieser unabweisbare Bedarf ist nicht in den derzeitigen Regelleistungen vorgesehen. Die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts ist mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich. Das ergeht auch aus zwei aktuellen Beschlüssen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.05.2020 – L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B ER).

In dieser derzeitigen Sondersituation ist das Gerät ein grundsicherungsrechtlich relevanter Bedarf für Bildung und Teilhabe. Ich beantrage daher einen einmaligen Mehrbedarf in Höhe von 150 EUR für meinen Sohn/Tochter. Ich erwarte eine Anwtort zum…. (Anmerkung: Frist von 10 Tagen setzen).

Mit freundlichen Grüßen……

Bei Ablehnung Widerspruch stellen

Wurde der Antrag abgelehnt, empfiehlt es  sich einen Widerspruch zu stellen und bei erneuter Ablehnung einen Eilantrag einzureichen. Nach dem aktuellem Urteil sind die Aussichten gut, dass das Gericht einem solchen Eilantrag statt gibt. Bei einer Klage empfiehlt es sich einen Anwalt zu involvieren. Bei einer Klage sollte Prozesskostenhilfe beantragt werden. Wie das funktioniert, erläutern wir hier: Prozesskostenhilfe bei Hartz IV Klagen – Das ist wichtig!