Haftstrafe schließt Hartz IV-Bezug aus

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Haftstrafe schließt Bezug des Arbeitslosengeld II aus

23.06.2011

Laut eines Urteils des Bundessozialgerichts in Kassel haben Hartz IV Bezieher auch während einer kurzen Haftstrafe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen. Zu mindestens für die Zeit der Haft wird der Leistungsbezug gestrichen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn es sich bei der Haft um eine Ersatzfreiheitsstrafe handelt.

Arbeitslosengeld II Bezieher haben keinen Anspruch auf Hartz IV Leistungen während einer Haftzeit. Im konkreten Fall musste ein Mann für drei Monate ins Gefängnis, weil er eine verhängte Geldstrafe nicht bezahlte. Da sich der Kläger auch nach mehrmaligen Mahnungen weigerte, die Geldstrafe zu begleichen, musste der Mann eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen. Während dieser Zeit kürzte das zuständige Jobcenter den Hartz IV Bezug auf Null. Auch die Wohnungskosten wurden nicht mehr bezahlt. Daraufhin klagte sich der Betroffene durch alle Instanzen.

Doch die obersten Bundessozialrichter sehen die Sperrung als „berechtigt an“. Der Kläger habe die Inhaftierung selbst verschuldet. Schließlich hätte er auch eine Ratenzahlung vereinbaren können, um von einer Haft verschont zu bleiben. Da er dies nicht tat, hat er die Haft selbst verursacht. Somit besteht auch kein Anspruch auf das Arbeitslosengeld II während der Haftzeit, so die Richter. Aktenzeichen: B 4 AS 128/10 R.