Gute Schulnoten und ein Freundeskreis sind bei an Diabetes Typ I erkrankten Kindern ein Hinweis darauf, dass keine „gravierende Beeinträchtigung“ der Lebensführung vorliegt.
Dies gilt auch dann, wenn betroffene Kinder und Jugendliche eine intensivierte Insulintherapie mit mehrfachen Blutzuckermessungen benötigen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in zwei veröffentlichten Urteilen (Az.: L 13 SB 60/23 und Az.: L 13 SB 90/23).
Ohne „gravierende Beeinträchtigungen“ der Lebensführung könne ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 und damit eine Schwerbehinderung aber nicht anerkannt werden, so die Celler Richter.
Klage auf GdB 50
Im ersten Verfahren hatte ein zehnjähriges, an Diabetes Typ I erkranktes Mädchen geklagt. Ihr wurde ein GdB von 40 zuerkannt. Mit ihrer Klage wollte sie einen GdB von 50 erreichen.
Ihre Eltern verwiesen auf ihren Pflegegrad 2. Um einen stabilen Blutzuckerwert in der Grundschule zu gewährleisten, sei sie auf einen Integrationshelfer angewiesen. Seit dieser für die weiterführende Schule nicht mehr genehmigt worden sei, seien Konzentrationsschwierigkeiten und auffälliges Verhalten aufgetreten.
Besuche bei Freunden seien nur in Begleitung eines Elternteils möglich, damit die Insulindosis sicher angepasst werden könne. Für die Therapie müsse ihre Tochter deutlich mehr begleitet, beobachtet und betreut werden, als dies bei Gleichaltrigen üblich sei. Die erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität begründe einen GdB von 50.
Gute Schulnoten sprechen gegen Schwerbehinderung bei Diabetikern
Ähnlich argumentierte im zweiten Fall der ebenfalls an Diabetes Typ I erkrankte 14-jährige Kläger.
Er führte an, dass die Teilnahme an üblichen Freizeitaktivitäten einen erheblichen planerischen Aufwand erfordere. Er müsse sich viermal täglich Insulin spritzen und sei durch regelmäßig erhöhte Blutzuckerwerte an Nachmittagen in seiner Freizeitgestaltung und in der Lebensmittelwahl stark eingeschränkt.
Wegen seiner gravierenden Beeinträchtigung in der Lebensführung müsse ihm ein GdB von 50 zuerkannt werden.
In beiden Verfahren lehnte das Niedersächsiche Landessozialamt die Anerkennung der Schwerbehinderung ab. Die Behörde verwies auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Dezember 2014 (Az.: B 9 SB 2/13 R).
Es müssen gravierende Einschränkungen in mehreren Lebensbereichen vorliegen
Das Gericht hatte im Fall eines erwachsenen Diabetikers geurteilt, dass es bei der Zuordnung eines GdB auf eine Gesamtbetrachtung aller Lebensbereiche ankomme. Es müssten „gravierende“ Einschränkungen in mehreren Lebensbereichen vorliegen. Dabei seien „strenge Anforderungen“ anzulegen.
Diese lägen in den beiden aktuellen Fällen nicht vor, urteilte das LSG. Nach der Versorgungsmedizin-Verordnung könne bei Diabetikern ein GdB von 50 zuerkannt werden, die bei variierendem Blutzuckerspiegel mindestens vier Insulininjektionen täglich benötigen und die durch die „Auswirkungen des Diabetes insgesamt gesehen erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt“ sind.
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LSG Celle sieht keine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensführung
Zu den mit der Insulintherapie verbundenen Einschnitten müssten zusätzliche Faktoren hinzukommen, etwa wenn der Betroffene durch die schlechte Blutzuckereinstellung „in seiner Leistungsfähigkeit und damit in seiner Teilhabefähigkeit am Leben in der Gemeinschaft erheblich beeinträchtigt ist“.
Einzelne Einschränkungen, etwa bei der Nahrungsaufnahme, stellten noch keine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung dar.
Zwar könnten bei Kindern und Jugendlichen besondere Risiken bestehen. Allein das Risiko starker psychischer Probleme etwa infolge sozialer Ausgrenzung oder Mobbing in der Schule könnten einen GdB aber nicht begründen. Hierfür müssten die Probleme tatsächlich auftreten.
In den Streitfällen seien die Kläger in der Schule beliebt, hätten Freunde, gute Noten und zeigten ein übliches, altersgerechtes Verhalten. Eine erforderliche elterliche Überwachung und Begleitung stelle dabei noch keine „gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung“ dar, so das LSG, welches allerdings die Revision zum BSG zuließ. fle
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