Der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem Verlust des Arbeitsplatzes gefährdet die Rente nach 45 Versicherungsjahren. Das kann so sein, aber nur in einer ganz bestimmten Situation, wie Christian Schultz vom Sozialverband Deutschland SoVD erklärt.
Viele Menschen haben Fragen zum Verhältnis von Arbeitslosengeld und Rente. Vor allem diejenigen, die auf eine Rente nach 45 Versicherungsjahren hinarbeiten, wollen Klarheit darüber, wie sich der Bezug von Arbeitslosengeld auswirkt.
Denn die Rente nach 45 Versicherungsjahren ermöglicht es, zwei Jahre früher und ohne Abschläge in Rente zu gehen.
Arbeitslosengeld und Rente: Zwei Begriffe, die differenziert betrachtet werden müssen
Inhaltsverzeichnis
Bevor wir uns dem eigentlichen Thema zuwenden, ist es wichtig, zwischen Arbeitslosengeld und Rente zu unterscheiden. Arbeitslosengeld, das bei der Agentur für Arbeit beantragt wird, gibt es nur für diejenigen, die vorher lange genug Beiträge gezahlt haben.
Es ist nicht zu verwechseln mit dem Bürgergeld, das beim Jobcenter beantragt wird und als Unterstützung dient, wenn das Arbeitslosengeld allein nicht ausreicht.
Mit Rente ist dagegen die Altersrente gemeint, insbesondere die Rente nach 45 Versicherungsjahren, die es ermöglicht, zwei Jahre früher ohne Abschläge in Rente zu gehen.
Arbeitslosengeld und die 45-jährige Wartezeit
Grundsätzlich wird der Bezug von Arbeitslosengeld während der 45 Jahre in die Berechnung der Rente mit einbezogen. Doch wie so oft im Sozialrecht gibt es Ausnahmen.
Insbesondere in den letzten 24 Monaten vor dem geplanten Rentenstart zählt der Bezug von Arbeitslosengeld nicht mehr zur 45-jährigen Wartezeit.
Der Zeitraum ist also entscheidend, da er darüber entscheidet, ob man abschlagsfrei in Rente gehen kann.
Die entscheidende Frage: Arbeitslosengeld und die Rente mit Anfang 60
Eine häufig gestellte Frage betrifft Menschen, die mit Anfang 60 Arbeitslosengeld beziehen und noch einige Jahre bis zum Renteneintritt haben: Zählt der Bezug von Arbeitslosengeld während dieser Zeit zur 45-jährigen Wartezeit?
Die Antwort lautet grundsätzlich ja, außer in den letzten 24 Monaten unmittelbar vor dem Rentenstart. Es sei jedoch zu beachten, dass selbst in Phasen ohne Beschäftigung der Bezug von Arbeitslosengeld zur Berechnung der 45-jährigen Wartezeit beiträgt.
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Dieser Trick kann helfen
Christian Schulz weist auf einen Trick hin: Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld einen Minijob ausübt und Rentenbeiträge zahlt, kann diese Zeit als Pflichtversicherungszeit anrechnen lassen, was wiederum die Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit unterstützt. Auch in der Zeit des Minijobs werden Rentenbeiträge gezahlt und somit die Pflichtversicherungszeit erhöht.
Ausnahmen und Möglichkeiten
Es gibt jedoch Möglichkeiten, die 45-jährige Wartezeit zu erfüllen, selbst wenn man während des Bezugs von Arbeitslosengeld keine reguläre Beschäftigung hat. Zum Beispiel kann die Aufnahme eines Minijobs während des Bezugs von Arbeitslosengeld dazu beitragen, dass auch in dieser Zeit Rentenbeiträge gezahlt werden und somit die Pflichtversicherungszeit erhöht wird.
Ein Beispiel aus der Praxis
Frau Müller, 58 Jahre alt, verliert unerwartet ihren Job und beantragt Arbeitslosengeld 1. Sie hat zuvor über viele Jahre in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt und erfüllt somit die Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes.
Nach einiger Zeit der Arbeitslosigkeit beschließt Frau Müller, sich frühzeitig zur Ruhe zu setzen und die Rente nach 45 Versicherungsjahren in Anspruch zu nehmen, da sie bereits über die erforderliche Wartezeit verfügt.
In diesem Fall würde das Arbeitslosengeld 1, das Frau Müller in den letzten beiden Jahren vor ihrem Renteneintritt bezogen hat, nicht mehr zur Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit zählen. Denn gemäß den gesetzlichen Bestimmungen werden die letzten 24 Monate vor dem Rentenbeginn von der Berechnung der Wartezeit ausgenommen.
Frau Müller müsste daher sicherstellen, dass sie die 45 Jahre Versicherungsdauer vor dem Eintritt in den Ruhestand vollständig erfüllt hat, um ohne Abschläge in die Rente zu gehen. Sie nimmt deshalb einen Minijob neben dem Arbeitslosengeld an, um die 45-Jahre-Wartezeit zur Rente dennoch zu erfüllen.
Fazit
Der Bezug des Arbeitslosengeld 1 ist grundsätzlich kein Hindernis für die Erfüllung der Wartezeit, es sei denn, es wird unmittelbar vor dem Rentenbeginn bezogen. Aber dann kann es helfen, einen Minijob zusätzlich zum Arbeitslosengeld anzunehmen.
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.