Gutachten im Betreuungsverfahren muss Betroffenen übermittelt werden

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BGH: Anspruch auf rechtliches Gehör wird ansonsten verletzt

Soll für eine psychisch kranke Person eine Betreuung eingerichtet oder verlängert werden, muss ihr grundsätzlich das entsprechende Sachverständigengutachten im Wortlaut übermittelt werden. Es reicht nicht aus, dass der Verfahrenspfleger oder der bisherige Betreuer das Gutachten mit dem Betroffenen bespricht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 8. August 2018 (Az.: XII ZB 139/18).

Ohne die notwendige Bekanntgabe werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nur wenn die Bekanntgabe zu Gesundheitsnachteilen führen könne, dürfe ausnahmsweise auf die persönliche Übermittlung des Gutachtens an den Betroffenen verzichtet werden.

Im konkreten Fall ging es um einen an einer paranoiden Schizophrenie leidenden Mann aus Baden-Württemberg. Das Amtsgericht Buchen hatte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 5. Dezember 2017 einen Berufsbetreuer für den Mann bestellt, der seine rechtlichen Angelegenheiten regeln sollte. Das Gutachten wurde ihm vor der persönlichen Anhörung nicht übermittelt.

Dagegen legte der Mann erfolglos Beschwerde beim Landgericht Mosbach ein. Er hatte eine Patientenverfügung vom 21. Januar 2018 vorgelegt, in der er seinen Vater als Vorsorgebevollmächtigten benannt hatte.

Der BGH gab dem Mann allein schon aus verfahrensrechtlichen Gründen recht. Das Amtsgericht hätte dem Betroffenen vor der persönlichen Anhörung das Sachverständigengutachten im Wortlaut übermitteln müssen. Stattdessen sei das Gutachten lediglich dem vorläufig bestellten Betreuer und dem Verfahrenspfleger ausgehändigt worden. Dies genüge jedoch nicht, so die Karlsruher Richter.

„Selbst wenn der Betreuer mit dem Betroffenen über das Gutachten gesprochen hätte, wofür jedoch Feststellungen fehlen, genügte dies allein nicht, um dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör gerecht zu werden”, heißt es weiter in dem Beschluss. Nur wenn durch die Bekanntgabe des Gutachtens Gesundheitsnachteile zu befürchten seien, könne auf die persönliche Übermittlung nach dem Gesetz verzichtet werden.

Der XII.-BGH-Zivilsenat rügte zudem, dass auch die Patientenverfügung und die darin enthaltene Vorsorgevollmacht zugunsten des Vaters nicht geprüft und deren Unwirksamkeit auch nicht positiv festgestellt wurde.

Denn grundsätzlich stehe eine Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers entgegen. Anderes gelte nur bei „erheblichen Bedenken” gegen die Geeignetheit des Bevollmächtigten. Dies sei aber nicht geprüft worden, so der BGH. fle/mwo

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