Größeres Kinderbett keine Hartz IV-Erstausstattung

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Ein größeres Kinderbett gilt nicht als Erstausstattung, wenn das Kind bereits ein Bett hat, auch wenn dieses kleiner ist. Wegen der besonderen Bedeutung wurde allerdings eine Revision zugelassen.

18.10.2012

Kleinkinder sind irgendwann zu groß für ein Gitterbett. Weil das Kind einer alleinerziehenden Mutter ein neues Kinderbett benötigte, stellte sie einen Antrag auf Erstattung bei der zuständigen Hartz IV-Behörde. Diese lehnte ab und die Frau klagte sich nunmehr bis zum Landessozialgericht. Doch auch die Richter sahen keinen Grund die Kosten durch das Jobcenter erstatten zu lassen.

Laut eines aktuell veröffentlichten Urteils des Landessozialgericht Baden-Württemberg gehört ein Kinderbett nicht zur Erstausstattung, wenn das Kind aufgrund des Wachstums ein neues und damit größeres Bett benötigt. Vielmehr seien die Kosten hierfür aus den laufenden Arbeitslosengeld II Regelleistungen zu begleichen (Az.: L 12 AS 639/12). Aus Sicht der Richter handelt es sich bei einem größeren Bett um eine sogenannte Ersatzbeschaffung, auch wenn das Kind nicht ersatzweise sondern aufgrund des Wachstums ein neues Bett benötige. Somit muss die Klägerin die Kosten aus dem eigentlich zu gering bemessenen Regelsatz selbst aufbringen.

Zum Hintergrund: Die alleinerziehende Mutter hatte im Oktober 2010 beim Jobcenter eine Beihilfe zur Anschaffung eines Bettgestells, eines Lattenrostes, einer Bettdecke, Kissen, Bettbezüge und einen Bezug für Matratze als Erstausstattung beantragt. Als Begründung gab die Klägerin an, dass das derzeitige Kinderbett mit 1,4 Metern mittlerweile viel zu klein für ihr Kind sei. Demnach benötige ihr Sohn ein Jugendbett, dass auch dann längere Zeit genutzt werden kann.

Der Antrag wurde vom Jobcenter abgelehnt. Die Behörde entgegnete, die Kosten für das Bett und Zubehör seien aus den Hartz IV-Regelleistungen anzusparen. Das Kinderbett sei keine Erstausstattung sondern eine sogenannte Ersatzbeschaffung. Zudem sei ein anderes Bett vorhanden, auch wenn dieses kleiner sei. Dieser Argumentation folgten die Landessozialrichter. Das kleinere Bett erfülle seinen Zweck der Erfüllung des Grundbedürfnisses des Schlafens, so die Richter. Zudem habe die Mutter mittlerweile ein Bett für ihren Sohn zum Preis von 272 Euro erstanden. Allerdings ist noch nicht das letzte Wort gesprochen. Weil dem Thema eine grundsätzliche Bedeutung zuteil wird, ließ das Landessozialgericht eine Revision beim Bundessozialgericht zu. (wm)

Bild: Oxfordian Kissuth / pixelio.de