Gleichzeitig Krankengeld und Elterngeld beziehen – das geht! Urteil

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Das Bundessozialgericht hat ein wegweisendes Urteil gefällt, das vielen Familien mit schwer kranken Kindern mehr Sicherheit gibt. Eltern können demnach unter bestimmten Voraussetzungen gleichzeitig Kinderkrankengeld und Elterngeld beziehen. Geklagt hatte eine Mutter aus Berlin, die ihren unheilbar kranken Sohn über Jahre pflegte und währenddessen ein zweites Kind bekam (Az: B 3 KR 10/15 R).

Unheilbar krankes Kind: Krankengeld kann „grundsätzlich unbefristet“ laufen

Die Richter in Kassel stellten klar: Eltern dürfen ein unheilbar krankes Kind auch langfristig mit Kinderkrankengeld betreuen. Die medizinische Prognose, die von einer nur „begrenzten Lebenserwartung“ ausgeht, schränkt den Anspruch nicht zeitlich ein. Entscheidend sei allein, dass Ärzte von einer sehr kurzen Lebenserwartung ausgehen – nicht, ob diese Einschätzung später tatsächlich eintritt.

Im konkreten Fall litt der Sohn der Klägerin an der seltenen Stoffwechselerkrankung Adrenoleukodystrophie (ALD). Die Erkrankung führt zum fortschreitenden Verlust lebenswichtiger Körperfunktionen und traf das Kind 2001. Er verstarb 2012.

Wie lange Eltern Kinderkrankengeld erhalten können

Die Mutter hatte bereits 700 Tage Kinderkrankengeld erhalten – möglich ist das, wenn ein Kind unheilbar krank ist und nur eine kurze Lebenserwartung hat. Grundsätzlich stehen gesetzlich versicherten Eltern im Normalfall zehn Tage pro Jahr zu. Bei lebensbedrohlich erkrankten Kindern greifen jedoch Sonderregeln.

Das Bundessozialgericht bestätigte nun: Im Ausnahmefall können diese Leistungen faktisch unbefristet weiterlaufen.

Krankenkasse verweigerte weitere Zahlungen wegen des Elterngelds

Als die Mutter ihr zweites Kind bekam, befand sie sich im Mutterschutz und anschließend in Elternzeit. Die Krankenkasse stoppte daraufhin das Kinderkrankengeld. Die Begründung: Wer Elterngeld beziehe, müsse davor arbeitsunfähig gewesen sein, um parallel Krankengeld zu erhalten. Das sei bei der Arzthelferin nicht der Fall gewesen.

Gesetz mit Lücke: Bundessozialgericht korrigiert „Redaktionsfehler“

Das Bundessozialgericht widersprach deutlich. Die Richter erkannten im Gesetz einen „Redaktionsfehler“, da es den Ausschluss von Krankengeld während der Elternzeit zwar nennt, das Kinderkrankengeld aber nicht ausdrücklich berücksichtigt. Genau dieses gelte jedoch weiterhin – auch während der Elternzeit.

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Damit schafft das Urteil Rechtssicherheit für viele Familien, die Pflege und Neugeborenenbetreuung gleichzeitig stemmen müssen.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil

1. Können Eltern gleichzeitig Elterngeld und Kinderkrankengeld beziehen?
Ja, das Bundessozialgericht bestätigt dies ausdrücklich – zumindest dann, wenn ein Kind unheilbar krank ist und eine ärztliche Prognose eine begrenzte Lebenserwartung annimmt.

2. Muss ein Elternteil vor der Elternzeit arbeitsunfähig gewesen sein?
Nein. Für das Kinderkrankengeld bei unheilbar kranken Kindern spielt dieser Punkt keine Rolle.

3. Gibt es eine zeitliche Begrenzung für das Kinderkrankengeld?
Nein. Der Anspruch kann laut Bundessozialgericht „grundsätzlich unbefristet“ bestehen, wenn die medizinische Einschätzung eine sehr kurze Lebenserwartung erwartet.

4. Wie unterscheidet sich Kinderkrankengeld von normalem Krankengeld?
Kinderkrankengeld unterstützt Eltern, die ihre erkrankten Kinder zu Hause pflegen müssen. Normales Krankengeld betrifft die eigene Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten.

5. Was passiert, wenn sich die Prognose des Arztes als falsch herausstellt?
Der Anspruch bleibt bestehen. Entscheidend ist die ursprüngliche medizinische Einschätzung, nicht der spätere Verlauf.

Fazit: Das Urteil stärkt Eltern schwer kranker Kinder den Rücken

Das Urteil stärkt Eltern schwer kranker Kinder erheblich. Sie können Pflege und Familienzuwachs finanziell besser bewältigen, da Kinderkrankengeld auch während der Elternzeit weiterläuft. Das Bundessozialgericht korrigiert damit eine Gesetzeslücke und schafft Klarheit: Die Betreuung eines unheilbar kranken Kindes hat Vorrang – auch wenn gleichzeitig ein neues Baby in die Familie kommt.