Geldgeschenke müssen nicht Bürgergeld mindern – BSG Urteil

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Ein Geldgeschenk an eine Bürgergeld-Bezieherin für eine notwendige Dachreparatur darf vom Jobcenter nicht generell als Einkommen mindernd berücksichtigt werden.

Denn stellt die Reparatur des Daches im selbst bewohnten Eigenheim einen Unterkunftsbedarf dar, für den die Behörde ohnehin hätte aufkommen müssen, und führt die Zuwendung nicht zu einer Verbesserung der finanziellen Lage des Hilfebedürftigen, ist das Geld kein anrechenbares Einkommen vor, urteilte am Mittwoch, 17. Juli 2024, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 7 AS 10/23 R).

Im Streitfall ging es um eine alleinstehende Frau aus dem Wartburgkreis, die auf Arbeitslosengeld II, dem heutigen Bürgergeld, angewiesen war.

Mutter schenkte Geld an Bürgergeld-Bezieherin für Reperatur

Sie bewohnte im Jahr 2017 ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus. Das aus Wellasbestplatten bestehende Dach des Hauses war jedoch so marode, dass es zu mehreren Wassereinbrüchen kam.

Aufgrund der Asbestbelastung musste das Dach komplett saniert werden. Ein Dachdecker stellte ihr dafür 7.125 Euro in Rechnung.

Die Mutter der Klägerin griff ihr zur Begleichung der Rechnung mit einem Geldgeschenk in Höhe von 7.130 Euro in bar unter die Arme. Die Klägerin bezahlte den Handwerker ebenfalls in bar. Über die erforderliche Instandhaltungsmaßnahme hatte die Frau das Jobcenter nicht informiert.

Als der Außendienst des Jobcenters jedoch die Kostenübernahme für ein kaputtes Kanalrohr auf dem Grundstück prüfen wollte, fiel dem Behördenmitarbeiter das neu gedeckte Dach auf und erfuhr so auch von dem Geldgeschenk der Mutter.

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Jobcenter hob Bewilligung der Grundsicherungsleistungen auf

Die Behörde hob daraufhin die Bewilligung der Hartz-IV-Leistung (heute Bürgergeld) von August bis November 2017 auf. Das zuvor erhaltene Geldgeschenk sei als Einkommen mindernd zu berücksichtigen.

Da die Klägerin das Geld für die Dachreparatur verwendet hatte und nun ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten konnte, erhielt sie ein Darlehen zur Existenzsicherung.

Vor Gericht verlangte die Frau rückwirkend Arbeitslosengeld II als Zuschuss und damit auch die Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ihr Anwalt hielt die Berücksichtung des Geschenks als Einkommen für „grob unbillig“.

Die Klägerin selbst habe von dem Geld nichts gehabt. Es sei nur für die Dachinstandhaltung verwendet worden. Die Reparaturmaßnahme habe dem Grundbedürfnis nach einer „trockenen Wohnung“ gedient.

Geldgeschenk für Dachreparatur muss nicht Bürgergeld mindern

Das BSG gab der Klägerin recht. Normalerweise sei zwar zufließendes Einkommen mindernd zu berücksichtigen. Dies gelte aber nicht für das für die Dachreparatur erhaltene Geldgeschenk.

Wegen des undichten Dachs habe ein unabweisbarer Unterkunftsbedarf bestanden, so dass das Jobcenter die angemessenen Kosten ohnehin hätte übernehmen müssen. Der Bedarf bestehe auch dann, wenn kein Antrag auf Kostenübernahme gestellt worden sei.

BSG: Geschenk ist kein anrechenbares Einkommen

Hier habe die Mutter das Geldgeschenk freiwillig ohne „sittliche Verpflichtung“ geleistet. Die finanzielle Situation der Klägerin habe sich dadurch nicht verbessert. Denn das Geld sei ja für die Dachreparatur verwendet worden. Da das Jobcenter eigntlich für die angemessene Dachreparatur hätte aufkommen müssen und mit dem Geldgeschenk keine „Überkompensation“ erfolgt sei, liege auch kein berücksichtigungsfähiges Einkommen vor.