Bürgergeld: Jobcenter muss Dach-Reparaturkosten eines selbst genutzten Hauses zahlen

Lesedauer 2 Minuten

Dach-Reparaturkosten eines selbst genutzten Hauses sind als Kosten der Instandhaltung nach § 22 SGB 2 zu übernehmen

Das Jobcenter muss Reparaturkosten eines Daches bei selbst genutztem, angemessenem Haus als Kosten der Instandhaltung auch übernehmen, wenn zunächst angenommen wurde, dass es sich beim Zustand des Daches um einen baurechtswidrigen Zustand gehandelt hat (hier: zu geringe Dachneigung für Pappschindeln, Reparatur mit Sanierungsbahnen).

Kosten der Dachreparatur sind Kosten der Instandhaltung

Mit Urteil vom März 2021 hatte das Sozialgericht Magdeburg fest gestellt, dass die Kosten der Dachreparatur als Instandhaltungskosten nach § 22 Abs. 2 SGB II vom Jobcenter zu übernehmen sind.

Das Jobcenter ging in Berufung mit folgender Begründung

Die Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur umfassen Erhaltungsaufwendungen und Instandhaltungsmaßnahmen, nicht aber wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen.

Das Landessozialgericht LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.04.2024 – L 5 AS 245/21- hat sich der Auffassung des JobCenters – nicht angeschlossen!

Anerkennung der Dachreparatur als Erhaltungsaufwand bei selbst bewohntem Haus

Als Bedarf für die Kosten der Unterkunft werden gemäß § 22 Abs. 2 SGB II auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.

Kosten der Unterkunft umfassen auch Zahlungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit sie nicht zu einer Verbesserung des Standards der selbst genutzten Immobilie führen.

Instandhaltung bedeutet nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung, der sich das BSG angeschlossen hat, die Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustandes des Wohnobjekts, also die Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen und sonstigen Mängel ( vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 48/13 R -).

Voraussetzungen für die Anerkennung der Dachreparatur als Kosten der Unterkunft lagen vor

Unabweisbarkeit der Reparatur:

1. Bei der Dachreparatur handelt es sich nicht um eine Modernisierungsmaßnahme bzw. um eine wertsteigernde Maßnahme.
2. Zu einer Verbesserung der Wohnverhältnisse ist es nicht gekommen, denn das Dach blieb weiterhin als Kaltdach ausgestaltet.
3. Die Reparaturarbeiten waren auch unabweisbar (Fotos, Kostenvoranschläge).
4. Es hat sich um Reparaturmaßnahmen gehandelt, die zur Behebung von Schadstellen im Dach erfolgt sind.

Anmerkung Redakteur Detlef Brock

Sehr gute Entscheidung, denn auch hier hat das Jobcenter wieder versucht, die Dacharbeiten als Wertsteigerung hin zu stellen und somit eine Übernahme als Instandhaltungskosten zu verhindern.

Das es bei diesen Leistungsempfängern rein regnete, weil das Dach undicht war, interessierte das Jobcenter wohl kaum. Ich finde vor allem die Begründung des LSG beeindruckend, wieder was gelernt.

Wann sind Reparaturkosten eines Daches beispielhaft im SGB II zu übernehmen?

1. SG Hildesheim, Urt. v. 23.11.2023 – S 36 AS 1541/19 –

1. Instandhaltungskosten für eine Dachreparatur einer Gartenlaube sind Kosten der Unterkunft für Bürgergeldempfänger soweit diese angemessen sind.

2. Die Kosten für die notwendige Reparatur des Daches der Gartenlaube fallen als sogenannter Erhaltungsaufwand unter die berücksichtigungsfähigen Ausgaben bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Anmerkung: Siehe auch Beitrag des Kollegen Dr. Utz Anhalt: Bürgergeld: Jobcenter muss für Gartenlaube zahlen

2. BSG, Urt. v. 21.06.2023 – B 7 AS 14/22 R –
1. Die unangemessene Größe eines nicht als Vermögen zu berücksichtigenden selbst bewohnten Wohneigentums steht der Übernahme von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur nicht entgegen, hier Dachreparatur).