Für die Berechnung des Elterngeldes ist das in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erzielte Erwerbseinkommen maßgeblich. Eltern können nicht verlangen, dass wegen Kurzarbeitszeiten infolge der Pandemie diese Zeiten bei der Berechnung des Elterngeldes ausgeklammert werden und nur der kürzere Zeitraum mit höherem Erwerbseinkünften zugrundegelegt wird, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 26. Oktober 2023 (Az.: B 10 EG 3/23 R).
Die Klägerin aus dem Raum Osnabrück ist Mutter von zwei Kindern. Nach der Geburt ihrer älteren Tochter im Jahr 2018 ging sie erst ab September 2019 wieder arbeiten.
Kurzarbeit durch den Arbeitgeber
Ihre Arbeitgeberin ordnete wegen der Covid-19-Pandemie für die Monate April und Mai 2020 Kurzarbeit an. In dieser Zeit erhielt die Klägerin deutlich geringere lohnsteuerpflichtige Einkünfte als in den Monaten davor und danach.
Nach der Geburt ihrer jüngsten Tochter im November 2020 nahm die Frau erneut Elternzeit in Anspruch und in Elternzeit und beantragte Elterngeld.
Die Höhe des Elterngeldes beträgt 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, welches zwölf Monate vor der Geburt des Kindes erzielt wurde, mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich.
Mutterschutzzeiten zählen zu dem Zwölfmonatszeitraum nicht dazu. Die Elterngeldstelle berücksichtigte daher für die Berechnung des Elterngeldes alle zwischen September 2019 bis Ende August 2020 erzielten Erwerbseinkünfte inklusive Kurzarbeitergeld.
Die Klägerin hielt diese Berechnung für ungerecht. Der Gesetzgeber habe festgelegt, dass Eltern bei der Berechnung des Elterngeldes keine Nachteile infolge der Pandemie haben dürfen.
Die Zeiten, in denen sie das geringere Kurzarbeitergeld erhalten habe, müssten daher bei der Berechnung des Elterngeldes ausgeklammert werden.
Nur die letzten zehn Monate, in denen sie die höheren Erwerbseinkünfte erzielt habe, seien zu berücksichtigen. Damit ergebe sich ein höheres vorgeburtliches Bruttoeinkommen von 1.775 Euro monatlich und ein entsprechend höheres Elterngeld.
BSG: Pandemiebedingte Kurzarbeit kein Grund für kürzeren Zeitraum
Doch das BSG wies die Frau jedoch ab. Für die Berechnung des Elterngeldes seien zu Recht die letzten zwölf Monate vor Beginn der Mutterschutzzeiten herangezogen worden. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass die zwei Monate, in denen das geringere Kurzarbeitergeld bezogen wurde, bei der Berechnung ausgeklammert werden.
Der Gesetzgeber habe eine Verkürzung des Bemessungszeitraums für Elterngeldbezieher nicht vorgesehen. Auf Antrag könnten lediglich weiter zurückliegende Kalendermonate anstelle von Monaten mit pandemiebedingt verringertem Einkommen in die Berechnung einbezogen werden. Da die Klägerin aber in früheren Monaten nichts verdient hatte, wäre dann das Elterngeld sogar noch geringer ausgefallen. fle
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