Bundessozialgericht lehnt Weiterbildungsprämie für Ausbildung ab

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Das Bundessozialgericht lehnte die Klage ab, in der eine gelernte Heilerziehungspflegerin eine Weiterbildungsprämie für ihre Ausbildung zur Altenpflegerin in einer Berufsfachschule von der Agentur für Arbeit gefordert hatte.(Verhandlung B 11 AL 2/23 R)

Worum ging es?

Die Betroffene war kurzzeitig arbeitslos und ab dem 1. April 2021 wieder beschäftigt. Zusätzlich machte sie mit einem Bildungsgutschein der Beklagten eine Weiterbildung zur Altenpflegerin in einer Berufsfachschule und schloss diese erfolgreich ab. Sie stellte einen Antrag auf Gewährung einer Weiterbildungsprämie bei der Behörde. Diese lehnte ab, den Antrag zu gewähren. Daraufhin klagte die Betroffene vor Gericht.

Bundessozialgericht lehnt Klage ab

Vorherige Intanzen hatten die Klage für berechtigt erklärt. Es kam zu einem Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht. Dieses hob die Urteile des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts auf und wies die Klage ab. Demnach hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, eine Weiterbildungsprämie gewährt zu bekommen.

Wie begründete das Bundessozialgericht das Urteil?

Laut dem Bundessozialgericht bestehe ein Anspruch auf eine Prämie für den Abschluss einer Weiterbildung nur dann, wenn diese aufgrund des § 81 SGB III gefördert worden sei. Im Fall der Betroffenen hätte es sich aber nach einer Förderung auf Grundlage des § 82 SGB III gehandelt. Hier bestünde kein Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie.

“Alle materiellen Fördervoraussetzungen”

Die “nach § 81 geförderte beruflichen Weiterbildung“ bezöge sich auf “alle materiellen Fördervorausetzungen des § 81 SGB III und nicht nur auf das Bildungsgutscheinverfahren.” Dies ließe sich nicht auf Weiterbildungen laut § 82 SGB III anwenden. Es gebe auch keine “planwidrige Regelungslücke”.

Keine Zustimmung der Behörde zu erkennen

Aus den Materialien ließe sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass der Geetzgeber auch eine Prämie vorsehe für Weiterbildungen im Sinne des § 82 SGB III.

Was sagt der § 81?

Laut § 81 SGB III können Betroffene bei beruflicher Weiterbldung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn erstens die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, zweitens die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und drittens die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Was sagt der § 82?

Die Klägerin wurde auf der Grundlage des § 82 SGB III gefördert. Laut § 82 können Betroffene außerdem abweichend vom § 81 in Weiterbildungen finanziell gefördert werden, wenn unter anderem “Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen”.

Weitere Kriterien

Weiter gilt der § 82, wenn der bestehende Berufsabschluss mindestens vier Jahre zurückliegt, die Betroffenen in den letzten vier Jahren nicht an geförderten beruflichen Weiterbildungen teilnahmen, die Weiterbildung nicht mehr als 120 Stunden dauert, und der Träger zugelassen ist.