In einem Eilverfahren hat das Gericht einer schwerbehinderten Person vorläufig weitere Leistungen in Höhe von monatlich 1.341,67 Euro für die Fortführung der ABA-Therapie als Persönliches Budget gewährt. Dies erfolgt ungeachtet der Tatsache, dass bis auf Weiteres keine aktuelle Gesamt- und Bedarfsplanung nach § 121 SGB IX vorliegt. Dies gab das Landessozialgericht Baden-Württemberg bekannt.
Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe als Leistung zur Teilhabe und Bildung in Form des Persönlichen Budgets
Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, sowie zur Aufnahme des Besuchs weiterführender Schulen einschließlich der entsprechenden Vorbereitung.
Die Regelung orientiert sich an § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII a. F., verzichtet jedoch auf die Übernahme des Kriteriums der Angemessenheit der Schulbildung.
Eine Autismustherapie stellt in erster Linie eine Leistung der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Schulbesuch dar – entgegen der Auffassung des Sozialhilfeträgers.
Denn hierzu gehören auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, um den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern.
Der Kernbereich der schulischen pädagogischen Arbeit wird durch die außerhalb des Schulbetriebs stattfindende Autismus-Therapie jedenfalls nicht berührt (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R).
Leistungen sind entsprechend den Vorgaben des § 75 Abs. 1 SGB IX unterstützende Leistungen
Sie sollen die Bildungsangebote nicht ersetzen, sondern den Leistungsberechtigten die Teilhabe an diesen ermöglichen. Damit sollen sie entsprechend der Zielsetzung des § 90 Abs. 4 SGB IX eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung sowie eine schulische oder hochschulische Aus- oder Weiterbildung für einen Beruf erlangen können, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
Es handelt sich um Leistungen, die zur Aufsuchung des Lernorts oder zur Teilnahme an den Bildungsinhalten erforderlich sind.
Für die Annahme, dass eine Hilfe zu einer Schulbildung nicht notwendig ist, reicht es aus, wenn der Schulbesuch nicht allein durch die Maßnahme ermöglicht wird.
Es reicht aus, dass die Hilfe geeignet und erforderlich ist, um dem Menschen mit Behinderung den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu erleichtern (vgl. § 12 Nr. 1 EinglH-VO a. F.).
Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule ist in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt (BSG, Urteil – B 8 SO 30/10 R).
Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht
Beim ersatzlosen Abbruch der Verhaltenstherapie, die – wie glaubhaft gemacht wurde – von den Eltern des Antragstellers auch nicht weiter vorfinanziert werden kann, sind erhebliche Nachteile des Antragstellers zu Lasten der Ermöglichung des weiteren Schulbesuchs und damit seiner schulischen und auch gesellschaftlichen Integration und Teilhabe nicht auszuschließen.
Fazit
1. Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.
2. Die Regelung orientiert sich an § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII a.F., verzichtet jedoch auf die Übernahme des Kriteriums der Angemessenheit der Schulbildung.
3. Autismustherapie stellt im Schwerpunkt eine Leistung der Eingliederungshilfe zur Teilhabe an der Schulbildung dar.