GEZ: Verfassungsklage gegen den Rundfunkbeitrag – diese Frage ließen die Richter offen

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Der Kläger will den Rundfunkbeitrag nicht zahlen, weil ihm das Programm des MDR zu wenig vielfältig und ausgewogen ist.

Die 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichts gibt jetzt bekannt, dass die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wurde.

Der Antragsteller hatte geltend gemacht, dass die Aufsichtsgremien des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) in den Jahren 2014 und 2015 nicht den der Vielfaltsicherung dienenden Geboten der Staatsferne und Transparenz genügt hätten.

Es habe auch an der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuellen Vorteil gefehlt. Er sei daher unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt ( Beschluss vom 17.06.2025 – 1 BvR 622/24 – ).

Scheitern der Verfassungsbeschwerde am Grundsatz der Subsidiarität

Die Richter haben die Verfassungsbeschwerde als erfolglos angesehen, weil insbesondere die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist.

Die Verfassungsbeschwerde war unzulässig

Das Gericht sah es als fraglich an, ob die Rüge, die Aufsichtsgremien des MDR hätten den Geboten der Staatsferne und Transparenz nicht genügt, wodurch es an einem die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigenden individuellen Vorteil gefehlt habe, das Darlegungsgebot wahrt.

Der Kläger verweist auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Demnach dienen die Gebote der Staatsferne und Transparenz der Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten dazu, die Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots zu sichern. Die Möglichkeit zur Nutzung eines entsprechend ausgestalteten Programms begründet wiederum den die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteil.

Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen. Es zweifelte sogar daran, ob der Mann mit seiner Rüge, die Aufsichtsgremien des MDR hätten den Geboten der Staatsferne und Transparenz nicht genügt, wodurch es an einem die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigenden individuellen Vorteil gefehlt habe, das Darlegungsgebot wahrte.

Diese Frage ließen die Richter und Richterinnen aber letztlich offen

Die Verfassungsbeschwerde war deswegen unzulässig, weil der Kläger nicht den kompletten Rechtsweg erschöpft habe, so das Gericht.