EU-Recht: Sozialhilfe-Anspruch für direkte Angehörige von EU-Wanderarbeitnehmern

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Zahlen Wanderarbeitnehmer im Rahmen ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedstaat Abgaben, müssen dessen Eltern dort auch Sozialhilfeleistungen erhalten können.

Es verstößt gegen EU-Recht, wenn Verwandte in gerader aufsteigender Linie von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen werden und sie wegen ihrer Hilfebedürftigkeit sogar ihr Aufenthaltsrecht verlieren, urteilte am Donnerstag, 21. Dezember 2023, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-488/21).

Mutter zog zur Tochter

Im konkreten Fall zog 2017 die rumänische Klägerin zu ihrer in Irland arbeitenden Tochter. Die Tochter besitzt die rumänische und irische Staatsangehörigkeit und sicherte mit ihrem Einkommen zunächst auch den Unterhalt für ihre Mutter.

Als sich jedoch der Gesundheitszustand der Mutter verschlechterte, beantragte diese die irische Invaliditätsbeihilfe.

Sozialbehörde lehnte Antrag ab

Die irischen Behörden lehnten die Sozialhilfeleistung ab. Im Falle einer Beihilfegewährung würde die Mutter nicht mehr von ihrer Tochter unterhalten, meinte die Behörde. Die Mutter würde die Sozialhilfeleistung dann unangemessen in Anspruch nehmen, so dass sie ihr Aufenthaltsrecht verlieren würde.

Sozialhilfe für direkte Angehörige von EU-Wanderarbeitnehmern

Der EuGH urteilte, dass die entsprechenden irischen Regelungen gegen EU-Recht verstoßen. Wanderarbeitnehmer und inländische Arbeitnehmer müssten gleichbehandelt werden.

Mittelbare Nutznießer dieses Grundsatzes seien auch dessen Verwandte in gerade aufsteigender Linie, hier der Mutter, bei Sozialhilfeleistungen. Schließlich trage die klagende Wanderarbeitnehmerin mit ihren Abgaben zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen des Mitgliedsstaates bei.

EuGH: Aufenthaltsrecht darf nicht infrage gestellt werden

Die verweigerten Sozialhilfeleistungen für die Mutter und der drohende Verlust des Aufenthaltsrechts seien daher nicht mit EU-Recht vereinbar.

Das Ziel, eine übermäßige finanzielle Belastung für den Aufnahmemitgliedstaat zu vermeiden, könne eine Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern und inländischen Arbeitnehmern nicht rechtfertigen. fle/mwo

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