Vom Jobcenter „vorläufig“ gezahlte Heizkostenzuschüsse an eine Grundsicherungsempfängerin können bei einer Überzahlung wieder zurückgefordert werden. Auf Vertrauensschutz können sich Bürgergeldbezieher bei vorläufigen Zahlungen nicht berufen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Dienstag, 12. August 2025, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 11 AS 597/23). Dies gelte erst recht, wenn die mehrfache Auszahlung der Heizkostenzuschüsse deutlich zu hoch und damit erkennbar war.
Antrag für einmalige Heizöllieferung beim Jobcenter gestellt
Im konkreten Fall ging es um eine alleinstehende Frau aus dem Landkreis Lüneburg, die seit 2016 Arbeitslosengeld II, das heutige Bürgergeld, bezogen hat. Sie erzielte zudem gleichbleibende Einkünfte aus einem Minijob. Für ihre Unterkunft, ein Halbhaus mit Keller und Dachgeschoss, fielen von März 2019 bis Februar 2020 eine monatliche Miete in Höhe von 219,86 Euro an. Zusätzlich kamen noch Heizkosten für den Kauf von Heizöl hinzu.
Sie beantragte daher beim Jobcenter für eine einmalige Heizöllieferung im Frühjahr 2019 einen Heizkostenzuschuss. Sie legte hierfür einen Kostenvoranschlag des Heizölanbieters in Höhe von 480 Euro vor.
Zuschuss wurde monatlich statt einmalig gezahlt
Das Jobcenter bewilligte ihr in einem „vorläufigen“ Bescheid die Hartz-IV-Zahlungen inklusive der Zahlung des Heizölzuschusses. Doch versehentlich zahlte die Behörde den Zuschuss nicht einmalig, sondern monatlich. Es kam hierdurch zu einer Überzahlung in Höhe von 3.600 Euro. Das Geld forderte das Jobcenter zurück.
Die Frau berief sich dagegen auf Vertrauensschutz. Als juristischer Laie sei ihr die fehlerhafte Höhe nicht aufgefallen.
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Bescheid prüfenDas Sozialgericht Lüneburg gab ihr noch recht. Das Jobcenter habe keinen Grund für die Vorläufigkeit des Bewilligungsbescheides angegeben. Nach den fachlichen Weisungen müsse der Bescheid dann endgültig bewilligt werden. Dem Jobcenter sei auch bekannt gewesen, dass die Klägerin seit Jahren gleichbleibendes Einkommen erzielt habe, so dass ein endgültiger Bescheid hätte ergehen müssen. Die Vorläufigkeit sei offenbar nur erfolgt, um sich spätere Rückforderungen zu erleichtern.
LSG Celle: Kein Vertrauensschutz bei vorläufiger Bewilligung
Das LSG urteile am 1. Juli 2025 jedoch, dass die Klägerin die überzahlten Heizkostenzuschüsse zurückzahlen muss. Bei vorläufigen Bewilligungsbescheiden könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie habe die Vorläufigkeit bei Erhalt der Bescheide auch nicht fristgerecht beanstandet, so dass dies im Nachhinein nicht geltend gemacht werden könne.
Zudem war der Klägerin seit Jahren bekannt, dass sie lediglich Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss habe.
Die Klägerin habe mit der Überzahlung auch mehr als doppelt so hohe Gesamtleistungen als zuvor bewilligt bekommen. Dass ihr dies nicht aufgefallen sein soll, sei nicht vorstellbar. Schließlich sei sie verpflichtet, „einen Leistungsbescheid zu lesen und dessen Eckdaten zur Kenntnis zu nehmen“, urteilte das LSG.