Für Bezieherinnen und Bezieher einer Witwenrente bringt das Jahr 2026 vor allem drei praktische Punkte: Die Altersgrenze für die große Witwenrente steigt turnusmäßig weiter an, die Einkommensfreibeträge werden zur Jahresmitte neu berechnet, und der seit 2024/2025 eingeführte Zuschlag bei Erwerbsminderungsrenten wird ab Dezember 2025 dauerhaft in die laufende Rente integriert – mit Folgen für die Einkommensanrechnung in 2026.
Diese Entwicklungen greifen in bestehende Regeln der Witwenrente ein.
Altersgrenze für die große Witwenrente: Stufe 2026
Die große Witwen- oder Witwerrente erhalten Hinterbliebene grundsätzlich, wenn sie entweder erwerbsgemindert sind, ein Kind erziehen oder eine gesetzlich festgelegte Altersgrenze erreicht haben. Diese Altersgrenze steigt seit mehreren Jahren stufenweise.
Für Todesfälle im Jahr 2026 liegt sie bei 46 Jahren und sechs Monaten; ab 2029 gilt dann einheitlich 47 Jahre. Grundlage ist § 242a SGB VI.
Einkommensanrechnung: Freibetrag, Formel und 40-Prozent-Regel
Treffen eigenes Einkommen und eine Witwen-/Witwerrente zusammen, wird das Einkommen oberhalb eines Freibetrags teilweise angerechnet. Gesetzlich geregelt ist das in § 97 SGB VI.
Der Freibetrag entspricht dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts und erhöht sich je waisenrentenberechtigtem Kind um das 5,6-Fache des Rentenwerts. Vom Teil des Nettoeinkommens, der den Freibetrag überschreitet, werden 40 Prozent von der Hinterbliebenenrente abgezogen.
Für den Zeitraum 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.076,86 Euro; pro waisenrentenberechtigtem Kind kommen 228,42 Euro hinzu.
Ab 1. Juli 2026 wird der Freibetrag erneut automatisch angepasst, weil er an den aktuellen Rentenwert gekoppelt ist. Die Dynamik sorgt dafür, dass der Anrechnungsfreibetrag die Rentenanpassung im Juli traditionell „mitgeht“. Konkrete Eurobeträge ergeben sich mit dem Rentenwert zur Mitte des Jahres.
Neuer Zuschlag bei Erwerbsminderungsrenten: Ab Dezember 2025 Bestandteil der Rente – Wirkung in 2026
Der politisch beschlossene Zuschlag für Bestands-Erwerbsminderungsrenten wird seit Juli 2024 in einem ersten Schritt separat überwiesen und ab Dezember 2025 in die laufende Rente integriert.
Mit der Integration gilt der Zuschlag grundsätzlich als Teil der Rente und fällt damit in den Einkommensbegriff, der für die Anrechnung auf Witwen-/Witwerrenten maßgeblich ist. Für das Kalenderjahr 2026 kann das – abhängig von der individuellen Einkommenslage – zu spürbaren Veränderungen führen. Betroffene erhalten hierzu gesonderte Bescheide.
Prozentsätze und „altes Recht“: Was gleich bleibt
An den Anspruchshöhen ändert 2026 nichts Grundsätzliches. Die große Witwen-/Witwerrente beträgt regulär 55 Prozent der Rente, die die verstorbene Person bezogen hat oder hätte; nach „altem Recht“ (Heirat vor 2002 und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren) bleiben es 60 Prozent.
Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent und wird nach neuem Recht auf 24 Monate befristet. Diese Kernelemente gelten fort.
So wirken die Regeln in der Praxis
Wer 2026 eine große Witwenrente bezieht und daneben verdient, spürt die Anrechnung oberhalb des dynamischen Freibetrags. Ein Beispiel verdeutlicht das Prinzip: Liegt das monatliche Nettoeinkommen im Frühjahr 2026 bei 1.300 Euro, überschreitet es den bis 30. Juni 2026 geltenden Freibetrag von 1.076,86 Euro um 223,14 Euro; 40 Prozent hiervon – also 89,26 Euro – werden von der Hinterbliebenenrente abgezogen.
Steigt der Freibetrag zur Rentenanpassung im Juli, kann sich die Kürzung entsprechend verringern. Die Formel ist gesetzlich fixiert, der Eurobetrag folgt der jährlichen Rentenanpassung.
Ein zweites Szenario betrifft Beziehende einer eigenen Erwerbsminderungs- oder Altersrente, die zusätzlich eine Witwenrente erhalten: Erhöht der ab Dezember 2025 integrierte Zuschlag das anrechenbare Renteneinkommen, kann dadurch erstmals der Freibetrag überschritten werden – mit der Folge einer (gegebenenfalls erstmals eintretenden) Anrechnung ab 2026. Ob und in welcher Höhe das passiert, hängt vom Einkommen und dem jeweils gültigen Freibetrag ab.
Mögliche Umfeldänderungen in 2026
Politisch wurde zudem eine sogenannte „Aktivrente“ diskutiert, die einen steuerfreien Hinzuverdienst ab Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen soll.
Als Starttermin wurde in Berichten der 1. Januar 2026 genannt; Details und endgültige Gesetzeslage waren Stand 1. Oktober 2025 jedoch noch in der Umsetzung.
Solche Regelungen beträfen primär die Besteuerung beziehungsweise das Netto aus Erwerbseinkommen; über das höhere Netto könnten sie indirekt die Einkommensanrechnung auf eine Witwenrente berühren. Für die konkrete Wirkung kommt es auf den finalen Gesetzestext an.
Was Hinterbliebene jetzt beachten sollten
Wer 2026 mit der großen Witwenrente allein wegen des Alters plant, sollte den maßgeblichen Stufenplan kennen: Bei Todesfällen im Jahr 2026 greift die Altersgrenze 46 Jahre + 6 Monate.
Wer daneben arbeitet oder eigene Renten bezieht, sollte die Anrechnungssystematik im Blick behalten und ab Juli 2026 die neuen Freibeträge prüfen.
Und wer eine Erwerbsminderungs- oder Altersrente mit Zuschlag bezieht, sollte die Rentenbescheide ab Dezember 2025 sorgfältig lesen, weil der integrierte Zuschlag das anrechenbare Einkommen in 2026 verändern kann. Bei individuellen Fragen hilft die Deutsche Rentenversicherung oder unabhängige Beratung.
Fazit
Die Witwenrente bleibt 2026 in ihren Grundstrukturen unverändert – Anspruchshöhen und Leistungsarten gelten fort. Neu sind vor allem eine weitere Altersstufe auf dem Weg zur 47-Jahre-Grenze und die faktischen Folgen der EM-Zuschlags-Integration für die Einkommensanrechnung.